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Steuerliche Verlustberücksichtigung bei Kapitalanlagen – „systematisch und einfach geht anders“

Steuerliche Verlustberücksichtigung bei Kapitalanlagen – „systematisch und einfach geht anders“
Gastbeitrag Dr. Thomas Schmitt, Pforzheim

Vor langer Zeit während meines Studiums wurde mir das Märchen von der Besteuerung nach der wirtschaftlichen/steuerlichen Leistungsfähigkeit erzählt.

Im Grunde geht es dabei darum, dass unabhängig von der unterschiedlichen Herkunft der Einkünfte (z.B. als Unternehmer, Arbeitnehmer oder Kapitalanleger) und einer jährlich erfolgenden Abschnittsbesteuerung eine Art gleichmäßige Lebensbesteuerung erfolgen sollte.

Dazu wäre es notwendig, dass Gewinne aus einer Einkunftsquelle mit Verlusten aus einer anderen Einkunftsquelle verrechnet werden können. Und zusätzlich müssten auch Verluste eines Jahres mit Gewinnen eines früheren oder späteren Jahres verrechnet werden können.

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer verdient von 2018 bis 2020 jeweils 50.000 Euro p.a.

Demgegenüber hat eine Unternehmerin im selben Zeitraum folgende Einkünfte:
– In 2018 einen Unternehmensgewinn von 150.000 Euro sowie Aktienverluste in Höhe von 50.000 Euro.
– 2019 beträgt der Unternehmensgewinn 90.000 Euro, der Gewinn aus Aktien 10.000 Euro.
– 2020 kommt es in Folge der Corona-Pandemie zu einem Unternehmensverlust von 50.000 Euro. Die Aktien wurden bereits in 2019 verkauft.

Unschwer ist zu erkennen, dass über einen Zeitraum von 3 Jahren beide Steuerpflichtigen einen Gesamtüberschuss von 150.000 Euro erzielt haben und demnach die gleiche steuerliche Leistungsfähigkeit aufweisen.

 

Verlustverrechnungs(un)systematik

Diese Betrachtung „mit dem gesunden Menschenverstand“ kommt dem deutschen Steuergesetzgeber aber nicht in den Sinn. Deshalb ist in den letzten Jahrzehnten eine Verlustverrechnungs(un)systematik entstanden die ihres gleichen sucht.

Und das Märchen von der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat leider kein Happy End.

 

Wie Kapitalanleger Verluste steuerlich geltend machen können

Bezogen auf die hier im Mittelpunkt stehenden positiven und negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen stellt sich die Frage, ob und wie Verluste steuerlich berücksichtigt werden können. Denn Verluste aus Wertpapieranlagen schmerzen natürlich weniger, wenn man den Fiskus daran beteiligen kann.

Dazu muss man jedoch die steuerlichen Regeln genau kennen, denn Steuergesetzgeber und Finanzamt wollen entgegen der geschilderten Idee von einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit längst nicht alle Verluste anerkennen.

 

Grundregel § 20 Abs. 6 EStG

Die Grundregel in § 20 Abs. 6 EStG lautet: Verluste aus Kapitalanlagen dürfen generell nur mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Also nicht mit anderen Einkünften wie zum Beispiel aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, Unternehmer oder Vermieter.

Innerhalb der Kapitalerträge unterscheidet der Gesetzgeber seit Einführung der sog. Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) im Jahr 2009 zudem zwischen Altverlusten, die bis Ende 2008 entstanden sind, und Verlusten, die sich ab 2009 aus Neuanlagen ergeben haben. Für beide gelten unterschiedliche Regelungen. Aus Vereinfachungsgründen beschränken wir uns hier auf die Behandlung von Verlusten ab 2009.

Bleibt am Ende des Veranlagungszeitraums aus allen Kapitalanlagen ein Verlust übrig, kann dieser grundsätzlich unbeschränkt in künftige Jahre vorgetragen und mit dort entstehenden Gewinnen und Kapitalerträgen verrechnet werden.

Um diese Regeln überhaupt einhalten zu können, führt die Depotbank für jeden Anleger elektronisch bis Ende 2019 zwei Verlustverrechnungstöpfe.

 

Verlustverrechnungstöpfe bei der Bank

(1) Verluste aus Aktien

Hat man Aktien mit Verlust verkauft, kann man die Veräußerungsverluste nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen aus dem gleichen Jahr oder den Folgejahren verrechnen.

Eine Verlustverrechnung mit Dividenden oder Zinsen ist nicht möglich.

Sind Verluste höher als der Gewinn, kann der übersteigende Betrag nur als Verlustvortrag in die Folgejahre übertragen und dort mit eventuellen künftigen Gewinnen verrechnet werden.

(2) Verluste aus (anderen) Kapitalanlagen

Verluste aus Kapitalvermögen, die keine Aktienverluste sind, können mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.

Hier landen alle übrigen realisierten Verluste aus Wertpapieranlagen, die seit 2009 getätigt wurden, wie z.B. Verluste aus Anleihen, Zertifikaten und Fondsanteilen.

 

Weitere Verrechnungsbeschränkungen ab 2020

Und als ob dieser Verrechnungsdschungel nicht schon genügen würde, hat das Bundesfinanzministerium mit dem Jahressteuergesetz 2019 weitere Verlustbeschränkungen eingeführt.

Werden Aktien und Anleihen nach einer Firmenpleite wertlos, dürfen Anleger die erlittenen Totalverluste seit 2020 nur noch bis zur Höhe von 20.000 Euro mit übrigen steuerpflichtigen Kapitalerträgen verrechnen. Nicht genutzte Verluste werden auf künftige Jahre vorgetragen.

Ab 2021 realisierte Verluste aus Termingeschäften dürfen ebenfalls nur noch mit gleichartigen Gewinnen und nur noch bis maximal 20.000 Euro jährlich Steuer sparend verrechnet werden.

 

Aufwendige Organisation der Verrechnung bei Banken

Die depotführenden Institute führen die verschiedenen Verlusttöpfe getrennt voneinander unterjährig fort. Das hat für Anleger den Vorteil, dass zu viel gezahlte Steuern erstattet werden.

Beispiel: Hat ein Anleger im Januar 2019 mit Aktien einen Kursgewinn von 10.000 Euro erzielt und darauf 2.500 Euro Abgeltungsteuer bezahlt und realisiert er im Juli 2019 einen Kursverlust mit anderen Aktien von ebenfalls 10.000 Euro, zahlt die Bank die ursprünglich einbehaltene Steuer von 2.500 Euro wieder zurück.

Glücklicherweise können sich viele (Klein-) Anleger das Ausfüllen der komplizierten Steuerformulare deshalb sparen.

Bestehen allerdings Depots bei verschiedenen Banken, kommen die Steuerpflichtigen bei den genannten Sachverhalten um eine Steuererklärung nicht herum.

 

Reihenfolge bei Verlustverrechnung

Anleger mit Depots bei mehreren Banken können eine institutsübergreifende Verlustverrechnung nur über die jährliche Steuerveranlagung erreichen.

Dazu müssen sie eine Verlustbescheinigung anfordern und mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Die genaue Reihenfolge der Verrechnung von Kursgewinnen und -verlusten regelt ein detailliertes Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Wer nun denkt, diese „Grundzüge“ seien aber kompliziert, dem sei ein Blick in § 20 EStG (Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen) empfohlen.

Da die unterschiedliche Besteuerung und die mangelhafte Verrechenbarkeit von Verlusten natürlich Auswirkungen auf die Gesamtperformance eines Wertpapierportfolios haben können, kommen Kapitalanleger nicht umhin, sich zumindest mit den wesentlichen Grundzügen der Besteuerung zu beschäftigen.

 

Fazit

Schon diese vereinfachten Ausführungen machen deutlich, dass es sich bei den Verlustverrechnungsregeln für Kapitalanlagen um ein fiskal motiviertes Flickwerk handelt.

Es lässt nicht nur eine ökonomische Systematik vermissen, sondern es behindert steuerlich insbesondere auch die wünschenswerte Vermögensanlage in Unternehmensanteilen wie z.B. Aktien.

Aber was will man von einem Bundesfinanzminister schon erwarten, der öffentlich verkündet, dass er sein Geld lieber auf dem Sparbuch liegen lässt.

 

GAST_Profil_DrSchmitt

Erschienen am 16. April 2021.

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10 Gedanken zu „Steuerliche Verlustberücksichtigung bei Kapitalanlagen – „systematisch und einfach geht anders““

  1. Weiter kompliziert wird die Versteuerung bei US-„regulated investment companies“ (RIC), vor allem REITs und BDCs. Diese sind oft attraktiv (weil sie min. 90% der Gewinne an die Investoren ausschütten müssen, um in den USA steuerbefreit zu sein), und werden meist auch an deutschen Börsen gehandelt.
    Bei Kauf und in der Depotübersicht werden sie als Aktien bezeichnet, ihre Ausschüttungen als Dividenden.
    Nur: bei Verkauf sind sie plötzlich keine Aktien mehr (sondern „alternative Investmentfonds“), wohl weil sie nicht im Bundesanzeiger gelistet sind. Das heißt, Veräußerungsgewinne bzw. -verluste werden sofort mit positiver bzw. negativer Abgeltungssteuer belegt und haben keinen Effekt auf den Aktienverlusttopf.
    Nicht tragisch, aber man sollte es wissen.

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  2. Hallo Markus,

    die Besteuerung von Kapitalgesellschaften ist mir bekannt. Sie „trifft“ aber den Anleger mit einem persönlichen Steuersatz von z.B. 16 % genauso wie den Anleger mit einem persönlichen Steuersatz von z.B. 45 % und macht insofern für die Betrachtung der Besteuerung auf Ebene der Anleger keinen Unterschied. Sie ändert also nichts an der von mir dargestellten ungleichen Besteuerung der Anleger. Immer natürlich unter der Annahme, dass es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt und nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dass generell eine „zu geringe Besteuerung“ vorliegt, habe ich nicht behauptet.

    Gruß, flos

    Antworten
  3. Wie so oft sind die steuerliche Regelungen einigermaßen komplex. Das trifft von allem diejenigen, die sich steuerlichen Themen nicht selbst erschließen können und dadurch gezwungen sind Hilfe bei ihrer Steuererklärung in Anspruch zu nehmen. Das könnte tatsächlich Menschen vom Investieren in Kapitalanlagen abhalten. Andererseits braucht es schon einiges an Kapitalvermögen, bevor man überhaupt in die Lage gerät sich über Kapitalertragsteuer und Verlustbescheinigungen Gedanken machen müssen. Die Gewinne aus Kapitalvermögen müssen den Freibetrag von 801 € übersteigen, bevor Kapitalertragsteuer einbehalten wird bzw. muss der Anleger mehr als ein Depot haben, um in die Situation zu kommen, dass er eine Verlustbescheinigung braucht. Der langfristig anlegende Kleinsparer, der einen ETF-Sparplan mit überschaubarer Rate bespart und/oder einen kleinen bis mittleren Betrag in ETFs im Depot hat, ist hier meines Erachtens nicht so stark betroffen. Diejeingen, die sich auf Grund hohen Kapitalvermögens und hoher Kapitaleinkünfte oder aktiven Handelns mit Wertpapieren mehr mit den steuerlichen Implikationen befassen müssen, sind oft ohnehin steuerlich beraten und können sich die steuerliche Beratung meist auch leisten.

    Hierzu sei noch erwähnt, dass die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuertarif von 25% (ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) in erster Linie ein Steuergeschenk für Personen mit hohem und sehr hohem Einkommen darstellt, die bei einem persönlichen Steuersatz von mehr als 25 % liegen. Je höher das Einkommen und somit der persönliche Steuersatz, desto höher die Steuerersparnis auf Grund der günstigen Besteuerung zum Abgeltungsteuertarif. Auch dieser Aspekt sollte bei der Betrachtung der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen beleuchtet werden. Hier liegt die wirkliche Ungerechtigkeit im Hinblick auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese Ungerechtigkeit ist für den Steuerpflichtigen, der bei einem persönlichen Steuersatz von bis zu 25 % liegt, endgültig. Dagegen ist die Benachteiligung durch die Beschränkung der Verlustverrechnung erst einmal temporär, da immer noch die Chance besteht, die Verluste mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen.

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    • Liebe/r flos, vielen Dank für diesen Kommentar – dessen fachlich-inhaltliche Replik ich mal meinem Gastautor überlasse 😉
      Einen Gedanken hätte ich aber schon: Dass die angeblich „endgültige Ungerechtigkeit“ der KESt gegenüber Personen mit einem Steuersatz von unter 25% sachlich falsch ist, da diese sich die Differenz zwischen ihrem niedrigeren Steuersatz und dem KESt-Satz durch Einkommensteuererklärung ja zurückholen können…
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
      • Lieber Herr Walz,

        Sie haben selbstverständlich Recht: durch einen Antrag auf Günstigerprüfung kann derjenige, dessen Steuersatz unter 25 % liegt, sich zu seinem persönlichen Steuersatz besteuern lassen. Gegenüber demjenigen, dessen Steuersatz zum Beispiel bei 45 % liegt, kann er sich aber nicht zu einem günstigeren Steuersatz besteuern lassen. Wer sein Einkommen eigentlich mit 45 % versteuern muss, kommt bei Besteuerung der Kapitaleinkünfte zum Abgeltungsteuertarif von 25 % zu einer Steuervergünstigung von 20 %. Die „endgültige Ungerechtigkeit“ liegt darin, dass er gerade nicht entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert wird, sonder weit darunter. Wohingegen derjenige, der auf Grund seines niedrigeren Einkommens bei einem Steuersatz von unter 25 % liegt, keine Vergünstigung erfährt, sondern voll zu seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss.

        Da ich hier nun gerade auf Ihrem Blog schreibe, möchte ich die Gelegenheit nutzen und mich ganz herzlich für Ihr Engagement bedanken. Mit Ihrem Blog, Ihren Büchern, Videos und Podcast-Auftritten haben Sie mir schon zu vielen, hilfreichen Erkenntnissen verholfen. Ich habe mich sehr gefreut, meine vor einigen Jahren getroffene Entscheidung, eine unsinnige Direktversicherung und eine noch viel unsinnigere fondsgebundene Kapitallebensversicherung zu kündigen, bestätigt zu sehen. Sie sprechen mir oft aus der Seele mit den Themen, die Sie aufgreifen und ich empfehle Ihren Blog immer gerne weiter. Vielen herzlichen Dank dafür und machen Sie bitte weiter so!

        Herzliche Grüße, flos

        Antworten
        • Hallo lieber flos,

          Kapitaleinkünfte stammen zu einem großen Teil aus Dividenden (Gewinnausschüttungen). Die Gewinne sind in der Regel mit Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene steuerlich vorbelastet – die tatsächliche Gesamtsteuerbelastung ist daher deutlich höher als man es auf den ersten Blick erwartet!

          Tatsächlich wird eine inländische Gewinnausschüttung auf Ebene der Aktiengesellschaft mit etwa 30% besteuert (Körperschafteuer und Gewerbesteuer). Ein Gewinn von 100 EUR, der ausgeschüttet wird, verringert sich so schon an der Quelle auf 70 EUR, die bei dem Anleger ankommen.
          Von den 70 EUR werden noch einmal 17,50 EUR Kapitalertragsteuer und 96 Cent Solidaritätszuschlag einbehalten – gegebenenfalls auch noch die Kirchensteuer!
          Am Ende kann der Anleger von den ursprünglichen 100 EUR nur noch 51,54 EUR für sich behalten – 48,46 EUR sind für steuerliche Belastungen verloren gegangen.

          Ich sehe hier keine (zu) geringe Besteuerung.

          Antworten
  4. Lieber Herr Woll, ich kann Ihren Schilderungen „leider“ nur zustimmen! Was sich in der theoretischen Betrachtung schon als sehr unsystematisch darstellt, ist in der praktischen Umsetzung regelmäßig mit unverhältnismäßig hohem Bürokratieaufwand verbunden – um es mal höflich auszudrücken 😉.
    Deshalb auch von mir einen Daumen hoch für KISS!
    Freundliche Grüße
    Thomas Schmitt

    Antworten
  5. Hallo Herr Dr. Schmitt,
    Hallo Herr Prof. Walz,

    besten Dank für das Essay zur steuerlichen Verrechnung von Kapitalerträgen/-verlusten. Es war erfrischend auch aus Expertensicht zu lesen, dass dieser Themenblock alles andere als transparent und schlüssig aufgebaut ist. In den letzten Wochen hatte ich aus dem Anlass einer Depot-Umstrukturierung versucht mich auch durch diesen KESt.-Dschungel zu kämpfen. Schliesslich ergeben sich bei einem potenziellen Besteuerungsanteil von 26,4 – 28% (je nach KiSt.pflicht) m.E. relevante Einflüsse auf die Gesamtperformance der Anlagen. Trotz der sehr umfassenden – brokerseitig zur Verfügung gestellten – Publikationen, habe ich teils an meinen intellektuellen Fähigkeiten gezweifelt.

    Bei den m.E. nicht in allen Bereichen zielgerichteten Pandemie-Investitionen aus Regierungskreisen unter Federführung unseres „Bundes-Olafs“ der durch Konsumimpulse „mit Wumms aus der Krise kommen möchte“, bleibt zu befürchten, dass sich zur Refinanzierung spätestens in der nächsten Legislaturperiode die Besteuerung von Kapitalerträgen (und ggf. auch Vermögensbeständen) negativ angepasst und das Verrechnungsdickicht nicht einfacher wird.

    Im Ergebnis sehe ich auch unter diesem Aspekt einmal mehr das von Ihnen, Herr Prof. Walz, regelmässig rezitierte Motto: KISS – keep it simple stupid – als einen sinnvollen Gestaltungsgrundsatz der eigenen Vermögensanlage an.

    mit besten Grüßen
    Andreas Woll

    Antworten
    • Lieber Andreas Woll, herzlichen Dank für diesen tollen Kommentar – dessen fachlich-inhaltliche Replik ich mal meinem Gastautor überlasse 😉
      Von mir jedoch einmal mehr einen Daumen hoch bei KISS und
      herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
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Prof. Dr. Hartmut Walz
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