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Zu guter Letzt 2018: Das Beste kommt zum Schluss

ZU GUTER LETZT 2018
Das Beste kommt zum Schluss

Bevor das Feuerwerk zum Jahresende beginnt, hier noch einige Streiflichter und Gedankenblitze „zwischen den Jahren“.

Gelassenheit nach einem Jahr der Turbulenzen und Kursverluste

Das Anlegerjahr 2018 war nicht nur durch starke Turbulenzen und hohe Marktschwankungen gekennzeichnet. Sondern endet für alle, die direkt oder indirekt in Aktien investiert sind, auch mit einem deutlichen Minus.

Jetzt zeigt sich, dass es sich ganz anders anfühlt, ob man theoretisch über Verlustrisiken nachdenkt oder diese ganz real auf dem eigenen Depotauszug sieht.

Aus zahlreichen Rückfragen und Gesprächen wird für mich deutlich, dass nach rund zehn Jahren einer Aufwärtstendenz mit nur geringen Rücksetzern die persönliche Erfahrung mit Verlusten in der Erinnerung verblasst ist. Oder jüngere Menschen – wie meine Studierenden – nennenswerte Verluste oft noch überhaupt noch nicht am eigenen Leib erlebten.

Es ist eine schon seit vielen Jahren gesicherte psychologische Erkenntnis, dass wir Menschen uns gerne an (bildhaften) Geschichten oder auch direkt an inneren oder äußeren Bildern orientieren.

Auf die Vermögensanlage bezogen bedeutet dies, dass sowohl euphorische wie auch angstbesetzte Geschichten oder Bilder das Anlegerverhalten beeinflussen. Nicht zufällig lautet der Titel eines der ältesten Werke der Anlegerpsychologie „Between greed and fear“, also zwischen Gier und Angst.

Und während in den letzten Jahren stark die Gier der Anleger angesprochen wurde, finden wir jetzt in den Medien viele angstmachende Botschaften.

Falls Sie von sich selbst den Eindruck haben, dass Sie sich schlecht dieser negativen Stimmung entziehen können, dann lesen Sie doch meinen Blogbeitrag „Finanzpornografie: Die 7 Tugenden dagegen“ und die beiden Beiträge über den „Rückkehr zum Mittelwert bei der Geldanlage“. Die Blogbeiträge erschienen in einer Phase, in der die Stimmung der Finanzmärkte erheblich besser war als augenblicklich.

Und wenn Ihnen ein positives Bild zu Ihrer Beruhigung gut tut, denken Sie doch an den Mann, der langsam aber stetig auf einen hohen Berg hinaufwandert und dabei mit einem Jo-Jo spielt. Natürlich steigt und fällt das rotierende Jo-Jo in schnellem Zyklus. Aber über die Zeit hinweg werden die Schwankungen in immer größerer Höhe stattfinden. Es wäre töricht, auf das Auf und Ab des Jo-Jos zu starren, anstatt den Anstieg des Weges zu beobachten…*

BAV-Update und Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mein Beitrag zur betrüblichen Altersversorgung“ weckte eine enorme Resonanz. Betroffene bzw. Interessierte sollten sich unbedingt die Kommentare zum entsprechenden Beitrag anschauen.

Der Blogbeitrag erhielt einige wertvolle Kommentare und ich unzählige Rückmeldungen (Emails, Telefonate, persönliche Gespräche). Dabei taten sich wahre Abgründe auf. Ich gehe daher bis auf weiteres auf keine Partys mehr und verlasse das Haus nur noch wenn es sein muss, da ich leider nicht jedem Einzelnen helfen kann  🙂

Es wurde klar, dass es noch erheblich schlimmere Beispiele gibt als meine Titelheldin „Petra“. Auch für mich neu und sehr ernüchternd sind etliche mir konkret vorliegende Beispiele, in denen sich Arbeitgeber weigern, die bestehenden Altverträge von MitarbeiterInnen nach Arbeitgeberwechsel fortzuführen (Stichwort: Portabilität). Oder auch tarifvertraglich vorgeschriebene Arbeitgeberanteile zu leisten. Die Betroffenen müssten ihr Recht einklagen, aber wer verklagt schon gerne seinen Arbeitgeber?

Im Betriebsrentenstärkungsgesetz ist für Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019 (für bereits bestehende ab 2022) eine Arbeitgeberbeteiligung in Höhe von 15% der Gehaltsumwandlung vorgeschrieben. Dieser Tatbestand wird von der Branche schon jetzt massiv werblich genutzt. Verbraucherschützer und bAV-Experten kritisieren jedoch, dass 15% Arbeitgeberzuschuss keineswegs ausreichen, um die Nachteile dieser Vorsorgeform auszugleichen (man denke nur an die 18% KV-Beitrag). Ein Trauerspiel! Und ein klarer Fall von Politikversagen. Wie gut, dass die BlogleserInnen keine LeOs sind und sich nicht so einfach blenden lassen.

Vorteil für Mini-bAV-Renten

Gleich mehrere seriöse Berater und Sachverständige haben in Kommentaren zu meinem Blogbeitrag oder in persönlichen Gesprächen darauf hingewiesen, dass kleine Renten von Bezugsberechtigten mit gesetzlicher KV-Pflicht mit monatlicher Höhe von bis 152,25 Euro (ab 2019 sogar bis 155,75 Euro – wow!!!) von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen sind. Gleiches gelte für Einmalauszahlungen bis 18.270 Euro (ab 2019: 18.690 Euro). Der mir gegenüber genannte Trick 17 für Betroffene mit bereits laufenden Verträgen besteht nun darin, diese rechtzeitig beitragsfrei zu stellen, bevor die kritische Betragsgrenze überschritten wird.

Bitte beachten Sie hierzu aber, dass die oben genannten Beträge keine Freibeträge, sondern lediglich Freigrenzen darstellen. Das heißt: Wenn Ihre Rente oder Einmalzahlung auch nur minimal darüber liegen, ist für den vollen und nicht nur den übersteigenden Betrag der volle KV-Satz (aktuell 18%) zu entrichten. Und falls Sie nicht einen, sondern mehrere bAV-Verträge besitzen, so werden diese natürlich zusammengefasst. Die Freigrenze entlastet also lediglich Versicherte, die insgesamt nur kleine Zahlungen aus bAV-Verträgen erhalten.

Der Tipp kann im Einzelfall wohl helfen, aber man muss einmal mehr an der Weitsicht des Gesetzgebers zweifeln, der mit diesem massiven Fehlanreiz zum Schaffen von „Mini-Renten“ verführt. Erstens helfen solche Kleinrenten nicht ausreichend, um die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus zu kompensieren. Zweitens hat ein erheblicher Teil der Kosten von Versicherungsverträgen fixen Charakter (die Branche nennt das Stückkosten). Und exakt wie bei Riester und Rürup sind auch bei der bAV die kleinen Verträge überproportional kostenintensiv und damit besonders unvorteilhaft.

Auch weiß heute keiner, ob künftige Regierungen den genannten Betrag von 152,25 Euro nicht einfach verändern und somit dann doch die KV-Pflicht kleinerer Verträge auslösen. Denn die gesetzliche Krankenversicherung sieht sich einem mindestens ebenso großen demographischen Problem gegenüber wie die Rentenversicherung. Und hier droht schon das nächste Ungemach. Wenn man Wunder ausschließt (und die sind in der Demographie selten bis ausgeschlossen), werden sich die Prozentwerte der gesetzlichen Krankenversicherungen in der Zukunft erhöhen müssen.

Im Ergebnis muss ich mich vollkommen dem Urteil der Verbraucherschutzzentralen sowie des Bundes der Versicherten (BdV) anschließen. Das Betriebsrentenverstärkungsgesetz wird sein Ziel nicht erreichen. Der politische Interventionismus hat in diesem Punkt mehr geschadet als genutzt. Weitere – dann hoffentlich besser durchdachte – Nachbesserungen bzw. Notreparaturen werden schon bald nötig sein.

Investmentsteuerreformgesetz

Das 1.1.2018 in Kraft getretene Investmentsteuerreformgesetz wird vielen Anlegern im Januar 2019 heftig in Erinnerung gerufen werden. Falls Ihre Erinnerung Lücken aufweist, lesen Sie meinen Beitrag Füße stillhalten: Änderung der Besteuerung von Investmentfonds und ETFs.

Füßestillhalten_Reform der Investmentbesteuerung

Beim Blick auf den Depotauszug zuckte 2018 so mancher zusammen: Die Gewinn- und Verlustangaben von Fonds und ETFs sahen viel zu schlecht aus. Der Grund: Es werden nicht mehr die einstigen Einstiegskurse ausgewiesen. Sondern die Kurse Stand Anfang 2018. Der fiktive Verkauf und Rückkauf aller ETFs zum Jahreswechsel 2017/2018 macht alle historischen Gewinne nicht mehr erkennbar und lässt die meisten Positionen aktuell rot aussehen…

Das Investmentsteuerreformgesetz wird uns weiter beschäftigen, konkret die darin festgelegte Mindestbesteuerung thesaurierender Fonds und ETFs. Für Anleger in diesen nicht ausschüttenden Produkten definiert das Gesetz eine Vorabpauschale – eine Art vorweggenommene Mindestbesteuerung der Erträge von Fonds oder ETFs.

Kurz gesagt gilt: Die Fonds berechnen eine Vorabpauschale und überweisen diese zu Lasten des Anlegers an das Finanzamt. Beim Verkauf von Fondsanteilen wird diese Vorabpauschale verrechnet, ein Veräußerungsgewinn wird um die Vorabpauschalen vermindert. Eine Doppelbesteuerung wird so vermieden. Verluste übrigens mindern die Steuerlast: vorausbezahlte Steuern werden angerechnet, ein Verlust kann ins nächste Steuerjahr vorgetragen werden. Die Berechnungsdetails der Regelung sind leider komplex und erklärungsbedürftig. Viele Anlegerinformationen der Banken sowie im Internet auffindbare Erläuterungen sind sowohl lücken- als auch mangelhaft.

Daher schreibe ich Ihnen im Januar einen eignen Blogbeitrag zur Berechnung der Vorabpauschale!

Bitcoin bzw. Kryptowährungen

So hoch Ende 2017/Anfang 2018 die Euphorie um Bitcoin & Co. kochte, so kalt hat es manchen angesichts massiv gefallener Kurse von Kryptowährungen erwischt. Schlagzeilen wie „Bitcoin in der Krise“ oder „Bitcoin klinisch tot“ waren zu lesen. Anleger bekamen die enorme Volatilität zu spüren – und was es heißt zu spekulieren. Nicht zuletzt stand der gewaltige Energiehunger von Kryptowährungen in der Kritik. Allein für die Kryptowährung Bitcoin sollen schätzungsweise gut 70 Terawattstunden pro Jahr nötig sein.

Alles in allem hat das Vertrauen in Kryptowährungen innerhalb des letzten Jahres klar gelitten. Und weite Teile der spekulativ tätigen Kreise haben sich zurückgezogen. Die in meinen beiden Blogbeiträgen zu Kryptowährungen gezogenen Schlussfolgerungen scheinen sich zu bestätigen.

Erstens: Die innovativen anarchischen Kryptowährungen haben schlechte Überlebenschancen. Zweitens: Die Kryptowährungen der 2. oder 3. Generation, insbesondere solche, die von Zentralbanken autorisiert oder herausgegeben sind (CBDC – Central Bank Digital Currencies), werden zukünftig eine Rolle spielen. Und schließlich: Leider scheint sich auch meine Befürchtung zu bewahrheiten, dass sich die Erfahrungen aus dem Goldrausch wiederholen. Damals sind zwar die meisten Goldsucher nicht reich geworden, jedoch die Händler, die Gummistiefel, Siebe und Schippen verkauften. Und so reiben sich jetzt auch die Anbieter von Handelsplattformen für Kryptowährungen die Hände.

Die Kryptowelt dreht sich also weiter. Lesen Sie auch Kapitel D 9 „Mehr als eine verrückte Spielerei““ in meinem Buch „Einfach genial entscheiden in Geld- und Finanzfragen“.

 

Das soll es für 2018 gewesen sein.

Allen meinen LeserInnen wünsche ich einen gesunden Start in ein gutes neues Jahr 2019 und freue mich auf weiteren Austausch – nicht nur in Geld- und Finanzfragen 😉

Interessiert Sie ein Thema für 2019? Dann schreiben Sie einen Kommentar.

Herzliche Grüße,
Hartmut Walz
Sei kein LeO!

* Dieses Bild geht als Metapher zurück auf Alan Abelson.

Erschienen am 28. Dezember 2018.

Der Hartmut Walz Finanzblog ist unabhängig, kosten- und werbefrei. Ich erhalte für Links und Empfehlungen keinerlei Honorar, Kick-back, Beteiligung o. ä.

 

 

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Prof. Dr. Hartmut Walz
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