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Liebe Leserinnen, liebe Leser, liebe Freundin, lieber Freund,
die Bunderepublik Deutschland will ab 2024 keine weiteren Bundesanleihen mit Inflationsschutz mehr herausgeben. Ich sehe inflationsindexierte Anleihen ohnehin als eher suboptimales Mittel gegen Inflation.

Wie kann man das überraschende Aus inflationsindexierter Bundeswertpapiere nun interpretieren? Und wie können Privatanleger darauf reagieren?
Hier geht es zum neuen Blogbeitrag:
Inflationsindexierte Anleihen: Aus für Bundesanleihen mit Inflationsschutz - Lässt man uns im Regen stehen?
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VORAB-BESTEUERUNG VON INVESTMENTFONDS LEBT WIEDER AUF

Es ist gut möglich, dass Sie sich Anfang 2024 mit der Vorab-Besteuerung Ihrer Investmentfonds konfrontiert sehen. Hatten Sie im Jahr 2023 bei thesaurierenden Fonds Kursgewinne wird 2024 wieder Abgeltungsteuer auf die sog. Vorabpauschale erhoben.
Erste Voraussetzung ist also, dass der Wert eines von Ihnen gehaltenen Investmentfonds (auch ETF) im Jahr 2023 gestiegen ist. Die Messung erfolgt pro Fonds und nicht auf Depotebene – das heißt, dass Verliererfonds nicht gegen Gewinnerfonds aufgerechnet werden.

Zweite Voraussetzung ist ein positiver Basiszins, der 2023 wieder gegeben ist und somit zu einer Besteuerung im Jahr 2024 führt. In den beiden Vorjahren erfolgte wegen des negativen Basiszinses nämlich keine Vorab-Besteuerung.

Betroffen sind Sie nur, wenn Sie thesaurierende (wiederanlegende) Fonds haben oder Ihre Fonds weniger als den jährlich mindestens zu versteuernden Basisertrag ausgeschüttet haben.

Hintergrund ist, dass der Staat nicht erst zum Zeitpunkt des Verkaufs den Gewinn besteuern möchte, sondern bereits während des Anlageprozesses jährlich pauschal einen Teil davon.

Wird der thesaurierende Fonds (z.B. ein ETF) später verkauft, erfolgt eine Anrechnung der Vorabpauschalen auf den tatsächlich realisierten Gesamtgewinn. Im Jahr des Verkaufs ist dann also nur noch der Gewinn zu versteuern, der nicht bereits durch die Vorabpauschalen erfasst wurde.

Wichtig: Die Vorabpauschale ist nicht die Steuer. Sondern sie ist der fiktive Betrag, auf den vom Finanzamt die Steuer (hier also die Abgeltungsteuer) berechnet wird.

Praktisch heißt das: Ist der Wert eines Fonds in Ihrem Depot von Jahresanfang zu Jahresende 2023 gestiegen, prüft Ihre Depotbank im Januar 2024, ob durch Ausschüttungen bereits eine Mindestbesteuerung der Gewinne erfolgte. Ist dies der Fall, kommt eine Vorabpauschale nicht zur Anwendung.

Ansonsten wird die Abgeltungsteuer auf die nach dem Investmentsteuergesetz ermittelte Vorabpauschale erhoben. Haben Sie den Fonds erst im Laufe des Jahres 2023 erworben, wird die Vorabpauschale anteilig berechnet. Veräußern Sie den Fonds vor Ablauf des Kalenderjahres wird für dieses Jahr keine Vorabpauschale mehr angesetzt, da es ja zur endgültigen Besteuerung des tatsächlich realisierten Gesamtgewinns kommt. Liegt ein Freistellungsauftrag vor, wird bis zu dessen unausgenutzter Resthöhe ebenfalls keine Vorabpauschale berechnet.

Haben Sie keinen Freibetrag mehr übrig, jedoch thesaurierende Fonds im Depot, sollte für den Einzug der fälligen Steuer ausreichende Liquidität auf dem Verrechnungskonto Ihres Wertpapierdepots liegen. Mit 45 Euro je 10.000 Euro Fondsanlagebetrag Ihrer thesaurierenden Fonds/ETFs sind Sie auf der sicheren Seite.

Nun entschuldige ich mich stellvertretend für Politik und Finanzbehörden für dieses hochkomplexe Regelwerk, welches mit den o.g. Ausführungen auch nur grob umrissen ist. πŸ˜‰ In Kürze wird mein Vorabpauschalen-Blogbeitrag aktualisiert sein.

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BITCOIN-ETF

In den USA hält man die baldige Einführung eines Spot-Bitcoin-ETF für möglich, der ausschließlich physisch hinterlegte Bitcoin abbildet. In Deutschland ist ein ETF, der nur Bitcoin enthält nicht zulässig.
Hier müssen ETFs immer in mehrere Werte investieren, so Mark Branson, Chef der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Hier geht es zum Interview mit Mark Branson in der ZEIT (leider hinter Bezahlschranke).

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ARBEIT DER VERBRAUCHERZENTRALEN

"Recht zu bekommen, ist für Verbraucher leider noch immer schwierig", sagt Sascha Straub, Fachmann für den Bereich Finanzen bei der Verbraucherzentrale Bayern in einem Interview in der Augsburger Allgemeine Zeitung.
Er gibt Einblicke, wie Verbraucherzentralen eigentlich an ihre Themen kommen, wie sie arbeiten und wie man als Verbraucher zu seinem Recht kommt.

Hier geht es zum Interview mit Sascha Straub in der Augsburger Allgemeine.

Die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen deutschlandweit finden Sie hier.

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WEIHNACHTEN

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Damit wünsche ich allen ein gelungenes 3. Adventswochenende.πŸŽ„
Herzliche Grüße - Sei kein LeO!
Hartmut Walz
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Prof. Dr. Hartmut Walz | Bliesstr. 1 | 67117 Limburgerhof | Tel.: 06236 / 500 941 | E-Mail: mail(at)hartmutwalz.de
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