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Vorabpauschale

VORABPAUSCHALE
Im Januar 2019 lediglich ein Sturm im Wasserglas

Sind Sie auch durch die vielen Schreckensmitteilungen zur Vorabpauschale verunsichert? Dann gibt es heute eine rundum gute Nachricht – zumindest im Jahr 2019 werden die Wenigsten von Ihnen eine Abbuchung dieser Steuer erleben.

Bereits im September 2017 informierte ich in einem Blogbeitrag über das zwischenzeitlich zum 01.01.2018 wirksam gewordene Investmentsteuerreformgesetz (InvStRG) und habe dabei viele in den Medien kursierende Falschinformationen und unvorteilhafte Handlungsempfehlungen korrigiert. In der ersten Januarwoche wird nun die im InvStRG geregelte Vorabpauschale erstmals wirksam.

Ist in diesem Jahr aber für die Meisten von Ihnen erst einmal eine „Nullnummer“.

Das InvStRG änderte das Investmentsteuergesetz (InvStG) und ist kein Steuererhöhungsgesetz. Sondern es sollte vor allem die Besteuerung von inländischen und ausländischen Investmentfonds angleichen und somit den Fehlanreiz beseitigen, Fondsgesellschaften ins Ausland zu verlagern.

Details hierzu können Sie in meinem Beitrag „Füße stillhalten: Änderung der Besteuerung von Investmentfonds und ETFs“ nachlesen.

Während die Gesetzesänderung für die meisten Anleger im Jahresverlauf 2018 nicht unmittelbar spürbar wurde, unterliegen jedoch ab 02. Januar 2019 grundsätzlich alle Fondsbesitzer der Vorabpauschale.

Ein guter Grund für mich, heute näher auf diesen Aspekt einzugehen, denn lediglich die hohen Kursverluste im Jahr 2018 verhindern tatsächliche Steuerzahlungen.

Die Vorabpauschale verfolgt das Ziel, bei nicht ausschüttenden oder nur minimal ausschüttenden Fonds – in der Fachsprache thesaurierend oder teilthesaurierend genannt – eine jährliche Mindestbesteuerung zu erreichen.

Details für teilthesaurierende (also teilausschüttende) Fonds werden hier nicht beschrieben.

Auch wenn diese Vorgehensweise „Vorabpauschale“ heißt, richtet sich die Steuerbelastung auf thesaurierte Erträge des jeweils gerade abgelaufenen Jahres. Also z. B. am 2. Januar 2019 auf die Erträge des Jahres 2018. Die Bezeichnung „vorab“ bezieht sich also lediglich auf den Vergleich mit dem späteren Verkaufszeitpunkt und nicht auf den Anfall der Erträge.

Hintergrund zum Verständnis: Mit der Vorabpauschale möchte der Fiskus verhindern, dass Anleger durch die Wahl von thesaurierenden Fonds oder ETFs den Besteuerungszeitpunkt ihrer Erträge um Jahre oder Jahrzehnte hinausschieben können.

Bislang war das so. Die nicht ausgeschütteten, sondern direkt wieder angelegten Erträge führten (vereinfacht formuliert) zu zunächst unbesteuerten Wertsteigerungen der Fondsanteile. Damit wurden thesaurierte Gewinne erst mit dem Verkaufszeitpunkt steuerpflichtig (Zuflussprinzip).

Ein durch Medienberichte geschürtes Missverständnis liegt in der Verwechslung bzw. mangelnden Unterscheidung von thesaurierten Erträgen einerseits mit Kursgewinnen oder Kursverlusten andererseits.

Die Logik des Fiskus ist jedoch leider komplizierter: Im Falle von Kursgewinnen erfolgt die Berechnung der Vorabpauschale gemäß der unten genannten Formel. Im Falle von Kursverlusten dürfen diese hingegen der gemäß u.g. Formel ermittelten Vorabpauschale gegengerechnet werden. Soweit der Saldo negativ wird (= Verlust), darf dieser auf Folgejahre übertragen werden.

Wie wird nun die Vorabpauschale errechnet?

Berechnung der Höhe der Vorabpauschale

Sie benötigen folgende Daten:

  1. Rücknahmepreis des Fonds oder ETFs zum Jahresbeginn (hier beispielsweise 02.01.2018)
  2. Marktzins für risikolose Anlagen (hier beispielsweise vom Jahresanfang 2018)
    Diese Angabe wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt. Sie betrug für das Jahr 2018 exakt 0,87%Bitte nicht, wie in vielen Internetquellen, mit dem Basiszinssatz nach §247 BGB verwechseln. Letzterer hat zwar aktuell fast den gleichen Betrag, nur eben ein Minuszeichen davor – nämlich minus 0,88%  🙂
    Für 02.01.2019 beträgt der Marktzins für risikolose Anlagen übrigens 0,51%.

Die Formel für die Berechnung der Vorabpauschale lautet:

Konkretes Beispiel

Sie besitzen einen thesaurierenden ETF mit Rücknahmewert von 10.000 Euro per 02.01.2018 und halten diesen das gesamte Jahr 2018 über.

Falls Ihr ETF im Jahresverlauf Kursverluste gemacht hat, sind diese gegenzurechnen. Eine Vorabpauschale kann nicht negativ werden – Sie bekommen also kein Geld zurück  🙂  )

Wenn Ihr ETF keinen Verlust gemacht hat, beträgt die Vorabpauschale am 02.01.2019 also: 10.000 Euro * 0,87% * 0,7 = 60,90 Euro
(das entspricht 0,61% Ihres eingesetzten Kapitals)

Die Vorabpauschale ist jedoch nicht Ihre Steuerlast:

Vielmehr wird von diesem Betrag zunächst eine Teilfreistellung von 15% (bei Rentenfonds oder Mischfonds mit Aktienanteil von unter 50%) bzw. von 30% bei Fonds mit Aktienanteil von über 50% in Abzug gebracht.

Diese Teilfreistellung ist ein Ausgleich dafür, dass der Fiskus – im Gegensatz zur früheren Vorgehensweise – seit 2018 auch bereits die Investmentfonds selbst besteuert. Der für den Anleger verbleibende Ertrag ist also geringer, was durch die Teilfreistellung ausgeglichen werden soll.

Zur Erinnerung nochmals meine Abbildung der Teilfreistellungen aus meinem Blogbeitrag „Füße stillhalten“:

Der verbleibende Betrag, also Vorabpauschale minus Teilfreistellungsbetrag, ist nun die tatsächliche Besteuerungsgrundlage, die der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen wird.

Für das obige Beispiel geht die Rechnung also wie folgt weiter:

Vorabpauschale vor Teilfreistellung:  60,90 Euro
Abzüglich Teilfreistellung 30% (angenommen, reiner Aktien-ETF):  18,27 Euro
Besteuerungsgrundlage nach Teilfreistellung: 42,63 Euro

davon KESt (25% plus Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer), gerundet 28%:
11,94 Euro

Dieser Betrag wird automatisch von der Bank an das Finanzamt überwiesen und Ihrem Kundenkonto belastet. Es sei denn, Sie haben bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe gestellt.

Die Information über die besteuerte Vorabpauschale wird seitens der Bank archiviert und bei einem späteren Verkauf auf die fällige Steuerlast des dann realisierten Gewinnes angerechnet.

Mit dieser Information können Sie schon ganz gut abschätzen, was auf Sie zukommt und ggfs. den Liquiditätsbedarf planen bzw. die Abbuchung überprüfen.

Da die Meisten von Ihnen im Anlegerjahr 2018 Kursverluste erlitten haben, welche die Vorabpauschale übersteigen, bleiben Sie jedoch von diesbezüglichen Steuerzahlungen im Januar 2019 verschont.

Soviel zum Sturm im Wasserglas 🙂

Zahlreiche Hinweise zur legalen Vermeidung der Vorabpauschale

In der Fachpresse wird häufig empfohlen, zur Vermeidung der Vorabpauschale von thesaurierenden auf ausschüttende Fonds oder ETFs zu wechseln. Gleichzeitig wird berichtet, dass die großen ETF-Anbieter bereits in den letzten beiden Jahren verstärkt jährlich ausschüttende Produkte anbieten bzw. thesaurierende ETFs in ausschüttende ETFs (ansonsten gleichen Typs) umgestellt haben.

Dies erscheint aktuell übertrieben

Angesichts einer faktischen Besteuerungsquote von 0,12% für das Jahr 2018, berechnet auf das eingesetzte Kapital und nach Verrechnung von Kursverlusten (28% KESt auf die um 30% Teilfreistellung reduzierten 0,61%) erscheint solch ein Wechsel aktuell übertrieben.

Zumal die Erträge ausschüttender ETFs und Investmentfonds ja auch der KESt unterliegen und bei einer Umschichtung Transaktionskosten anfallen.

Außerdem ist zu bedenken, dass es beim Wechsel von thesaurierenden Produkten auf die ausschüttenden Varianten zur Besteuerung zwischenzeitlich angefallener Kursgewinne kommt. Aktuell bzw. kurzfristig ist ein Wechsel also keine gute Idee.

Aber vielleicht denken die warnenden Stimmen ja weiter voraus? Denn der Marktzins für risikolose Anlagen könnte ja auch wieder steigen.

Lassen Sie uns das mal vorausschauend durchrechnen …

Rechnerische Gegenüberstellung der Vorabpauschale zur Belastung durch Kapitalertragsteuer (KESt)

Die nachfolgenden Überlegungen gehen von dem (in den meisten Jahren vorliegenden) Fall aus, in dem die Vorabpauschale NICHT mit Kursverlusten verrechnet werden kann.

Das Jahr 2018 war insofern eine Ausnahme.

Wie würde sich die effektive Steuerquote bei thesaurierenden Fonds verändern, wenn der Marktzins für risikolose Anlagen wieder auf ein Niveau vor der Nullzinspolitik der EZB steigen würde?

Vorab: Ich selbst zweifle an einer echten Zinswende…

…und erwarte eher ein Zinswendchen, eine Minizinswende oder eine langsame Zinserhöhung in kleinen Tippelschrittchen. Trotzdem sollten langfristig orientierte Anleger einmal abschätzen, welche Vorabpauschale fällig würde, wenn wir zu einem Marktzins für risikolose Anlagen zurückkehren, wie wir ihn in der jüngeren Vergangenheit – z.B. in den Jahren 2000 oder 2005 oder 2010 hatten.

Glücklicherweise stellt die Deutsche Bundesbank mit ihren offiziellen Zeitreihen-Datenbanken hier neutrale, offizielle Informationen bereit. Nachstehend ein paar ausgewählte Werte – Beginn mit der Euro-Einführung:

Die Ergebnisse sind leicht zu interpretieren: Während bei ausschüttenden ETFs und aktiven Fonds jeweils die tatsächliche Ausschüttungsquote der KEST unterworfen wird, hängt die effektive Besteuerungsquote bei den thesaurierenden Fonds vom Marktzins für risikolose Anlagen ab. Somit ist ein direkter Vergleich der Zahlen möglich.

So lange die prozentuale Ausschüttung des Fonds über dem jeweiligen Tabellenwert der Spalte 6 liegt, erzielt der thesaurierende Typ einen Steuerstundungseffekt (und umgekehrt).

Beispiel: Ein DAX-ETF ist sowohl als ausschüttender Typ wie auch als thesaurierende Variante erhältlich.

Der erstgenannte schüttet annahmegemäß pro Jahr 2% Dividenden (berechnet auf den Anteilspreis am Jahresanfang) aus. Bei einem Zinsniveau wie in den Jahren 2014 und 2018 erzielt der Besitzer des thesaurierenden Typs einen Steuerstundungseffekt.

Mit Daten der Beispieljahre 2010 und 2005 sind beide Typen etwa gleich.

Bei einem Zinsniveau wie im Jahr 2000 erbringt der thesaurierende Typ aber einen Nachteil, da er 2,79% der KESt unterwerfen muss, obwohl die tatsächlich thesaurierten Gewinne nur 2% betrugen.

Die obige Tabelle zeigt, dass sich die Steuerbelastung durch die Vorabpauschale im Falle einer Rückkehr zu Marktzinsen, wie wir sie noch ca. vor zehn Jahren hatten, sehr schnell vervierfachen oder verfünffachen könnte.

 

Indem der Gesetzgeber die Vorabpauschale nicht fix definiert, sondern an eine marktzinsabhängige Referenzgröße gebunden hat, sind – mittel- bis langfristig automatisch steigende Vorab-Steuerbeträge auf die thesaurierenden Fonds also bereits „eingebaut“.

Beruhigend: Erst bei einer echten Zinswende droht die Gefahr, dass die Besteuerung auf Basis der Vorabpauschale diejenigen ausschüttender Fonds übertrifft.

Dies zeigt die nachstehende Tabelle:

Der Steuerstundungseffekt von thesaurierenden Anlagen ist also umso größer

je niedriger der Zins für risikolose Anlagen ist
je größer die Ausschüttungsrendite der Anlage ist (z.B. bei sog. Dividendenfonds).

Jedoch kaufen gerade diejenigen Anleger Dividendenfonds, die Wert auf die Ausschüttung legen. Das heißt, ein thesaurierender Dividendenfonds ist etwa so sinnvoll wie ein geheiztes Butterfach im Kühlschrank.

Und was bedeutet das nun konkret für Sie?

  • Die Besteuerung thesaurierender Fonds oder ETFs auf Basis der Vorabpauschale ist im Detail zwar extrem komplex und nicht gerade einfach zugänglich.
  • Insgesamt erscheinen jedoch die in den Medien vorherrschenden Berichte als zu negativ. Die Höhe der effektiven Steuerlast wird meist überschätzt.
  • Im Fall von Kursverlusten (wie im Jahr 2018) fallen zum Jahresbeginn des Folgejahres keine Steuern auf thesaurierende Anlagen an.
  • Der Anleger bezahlt keineswegs Steuern in Höhe der Vorabpauschale. Vielmehr wird diese noch um die Teilfreistellung (15% bzw. 30% usw. gekürzt) und erst dann die Besteuerungsgrundlage ermittelt, die dann mit dem KESt-Satz 28% (gerundet) multipliziert wird. Erst hieraus ergibt sich die Steuerlast.
  • Bei einer Rückkehr zu Zinssätzen wie vor der EZB-Nullzinspolitik könnte sich die Steuerlast auf thesaurierende Fonds durchaus gegenüber dem aktuellen Niveau vervierfachen bis verfünffachen.
  • Eine Umschichtung von thesaurierenden Fonds oder ETFs in ausschüttende ist aber aus heutiger Sicht angesichts Transaktionskosten sowie der steuerpflichtigen Realisation von bisher eingetretenen Kursgewinnen (Zuflussprinzip) nicht sinnvoll.
  • Auch bei der Neuanlage von Ersparnissen sollte nicht wegen der Vorabpauschale eine Meidung thesaurierender Anlagen erfolgen.
  • Ziehen Sie Ihre ganz individuellen Schlussfolgerungen – Sie sind ganz sicher kein LeO!

***AKTUALISIERUNG***AKTUALISIERUNG***AKTUALISIERUNG***

In den vergangenen Jahren war die Vorabpauschale eine „Nullnummer“ – es gab keine Steuerbelastung auf thesaurierte Erträge des jeweils abgelaufenen Jahres. Der Grund: Der für die Berechnung der Vorabpauschale geltende Basiszinssatz nach §247 BGB lag jahrelang im Minus (-0,88%).

Seit Beginn des Jahres 2023 liegt er im nun im Plus bei +1,62%. Im nächsten Jahr 2024 werden also Steuerzahlungen (Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) für Erträge aus 2023 fällig werden.

***

So, wenn Sie den Blogbeitrag bis hier hin gelesen haben, dann haben Sie sich ein ganz dickes Kompliment verdient! Vergnügungssteuerpflichtig ist das Thema nämlich wahrlich nicht. Aber letztlich recht relevant für Ihren Geldbeutel.

Deshalb: Bitte empfehlen Sie diesen Blogbeitrag weiter.

Herzliche Grüße
Hartmut Walz
Sei kein LeO!

 

Erschienen am 04. Januar 2019, aktualisiert am 06. Januar 2019 sowie am 06. April 2023.

Der Hartmut Walz Finanzblog ist unabhängig, kosten- und werbefrei. Ich erhalte für Links und Empfehlungen keinerlei Honorar, Kick-back, Beteiligung o. ä.

 

32 Gedanken zu „Vorabpauschale“

  1. Lieber Hartmut,
    zunächst auch für Sie alles Gute für 2019, verbunden mit der herzlichen Bitte, weiterhin als „Finanzaufklärer“ zu bloggen.
    Ihr heutiger Artikel hat es tatsächlich geschafft, mir die Vorabpauschale didaktisch so zu erklären, dass ich das Prinzip auch verstehe. Die Artikel in der F.A.Z., Welt und meines online-Brokers konnten dies nur bedingt, lagen bei letzterem zum Thema „Basiszinssatz“ offensichtlich sogar total daneben. Von daher war es zumindest für mich alles andere als „trockene“ Lektüre …
    Ein bitterer Wermutstropfen bleibt jedoch: Ich hatte nicht das Glück, bei Ihnen in Ausbildung gewesen zu sein; sonst wären mir höchstwahrscheinlich einige krasse Fehlinvestitionen erspart geblieben. Das ist dann wohl die Ungande der frühen Geburt, ergo: Erfahrungslernen ohne Anleitung.
    Genug der Lobhudelei, machen Sie bitte einfach so weiter – – –

    Mit besten Grüßen
    Ihr ex-LeO Dirk

    Antworten
    • Lieber Dirk, ich kann Ihnen versichern, dass es ein hartes Stück Arbeit war, aus den widersprüchlichen und zum Teil sogar falschen Quellen den Sachverhalt korrekt und verständlich herauszufiltern. Um so mehr freut mich Ihr Feedback und Kompliment!
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
  2. Lieber Herr Prof. Dr. Walz,

    ich wünsche Ihnen ein gutes und erfolgreiches Neues Jahr. Mit Ihrer gut verständlichen Beschreibung der Vorabpauschale haben Sie heute bereits mächtig vorgelegt. Kompliment für diesen Start ins Jahr 2019!

    Herzlichen Dank auch für Ihre subjektiven Lesetipps vom 21.12.2018. Mit großem Interesse habe ich drei Ihrer empfohlenen Bücher gekauft und über die Feiertage als erstes „Das Märchen vom Reichen Land“ inhaliert. OMG!! Ist hier womöglich ein „schwarzer Schwan“ im Anmarsch?

    Mich würde hierzu interessieren, ob nach Ihrer Meinung die Erkenntnisse und die von Herrn Dr. Stelter beschriebenen Szenarien irgendeinen akuten bzw. konkreten Einfluss auf die „genialen Entscheidungen in Geld- und Finanzfragen“ haben. Da die Finanzsysteme kommunizierenden Röhren gleichen und die internationale Verflechtung nicht wirklich abgenommen hat, fällt es mir schwer, das von Herrn Stelter beschriebene Risiko zu bewerten und mögliche Handlungsalternativen zu erdenken. Was denken Sie?
    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie sich dieser Frage einmal annehmen könnten.

    Herzliche Grüße

    Detlef J.

    Antworten
    • Lieber Herr Detlef J., danke für Ihre freundlichen Worte!
      Zu Ihren beiden Fragen:
      Erste Frage: „Liegt ein „schwarzer Schwan“ vor? Antwort: Die von Herrn Dr. Stelter beschriebenen Probleme sind durch Fakten untermauert. Die Informationen sind im Prinzip bekannt – auch wenn sie vielleicht von vielen Menschen verdrängt oder ignoriert werden. Also ist das ganz klar kein „schwarzer Schwan“, nicht einmal ein „grauer Schwan“. Ein „schwarzer Schwan“ liegt lediglich dann vor, wenn ein Risiko eintritt, welches im Vorfeld von niemandem gesehen wurde und das „undenkbar“ erschien. Das ist hier aber nicht gegeben.
      Zweite Frage: Hat die Analyse von Dr. Stelter Einfluss auf Anlage- und Vorsorgeentscheidungen? Antwort: Ja und Nein. Wer zuvor naiv und vor der Haustür angelegt hat, müsste das spätestens jetzt mehr denn je überdenken und korrigieren. Wer aber schon länger die ganz grundlegenden Erkenntnisse hinsichtlich der Finanzmärkte, Inflation, Besteuerung und Risikomanagement beherzigt (und das ist ja keineswegs schwer oder kompliziert), der muss seine Anlagestrategie nicht ändern, sondern sieht sich eher bestätigt. Im Buch von Dr. Stelter „Das Märchen vom reichen Land“ finden Sie ja im Kapitel „Sparen ohne anzukommen“ im wesentlichen die gleichen Warnungen und Empfehlungen, die ich auch nenne. Vermeidung von kostenintensiven und unvorteilhaften Vehikeln wie Lebens- und Rentenversicherungen, Vermeidung unbezahlter Risiken (z. B. bei Zertifikaten) und Eingehen von bezahlten Risiken bei gleichzeitig besonnenem Risikomanagement (z. B. maximale Diversifikation). Und natürlich sollten wir nicht nur „vor der Haustüre“ investieren – den sog. „Home-Bias“ also vermeiden. Hierauf gehe ich in einem der nächsten Blogbeiträge gerne näher ein.
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO! – und nur den Kopf nicht hängen lassen. Optimismus ist Pflicht! 🙂

      Hartmut Walz

      Antworten
      • Lieber Herr Walz, danke für die ehrlichen und klaren Antworten. Bei der Definition des „schwarzen Schwans“ habe ich zwar ein anderes Bild, aber darauf kommt es letztlich nicht an. Denn den Kern meiner Frage, nach dem Risikohandling in Krisensituationen, haben Sie deutlich beantwortet. Ich habe verstanden, dass Sie grundsätzlich auch in Krisenzeiten keine andere Strategie empfehlen, als die in Ihrem Buch erwähnte. Ihr Artikel vom 6.1.19 in der Rheinpfalz begründet dies ja klar und prägnant. Eine große Bedeutung kommt deshalb der Asset-Allokation im Sinne der maximalen Diversifikation zu. Hinsichtlich der regionalen Streuung gilt dies ganz besonders, weshalb Sie in einem nächsten Blogbeitrag das Thema aus dem Blickwinkel des „Home-Bias“ gesondert behandeln werden. Hier würde mich freuen, wenn Sie die „Infektionsgefahren“ aus der internationalen Vernetzung in Ihre Ausführungen mit einfliessen lassen könnten, damit man halbwegs echte lokale Diversifikation betreiben kann. Danke.

        Hope the best and care for the rest!

        Herzlichst
        DJ

        Antworten
        • Lieber Herr Jareschewski, besten Dank für Ihre Reaktion auf meinen Kommentar. Ihr konstruktives Interesse weiß ich sehr zu schätzen und werde auch in den nächsten Blogbeiträgen gerne mein Bestes geben. Als gebildeter und intelligenter Mitmensch verstehen Sie sofort, dass für mich als Wissenschaftler Ehrlichkeit wichtiger ist als „Show“. Und – ehrlich gesagt – kein „Experte“ kann heute die Infektionsgefahren aus der globalen Vernetzung der Wirtschaft und Finanzmärkte valide vorhersagen. Die Nobelpreisträger nennen das verbleibende Restrisiko „systematisches Risiko“, welches sich nicht wegdiversifizieren lässt. Daher sollten Sie bitte nicht an die letzten Prozentpunkte der Optimierung glauben, sondern lieber realistisch sein. Andere versprechen Ihnen die perfekte Absicherung („perfect hedge“). Darüber kann ich nur lächeln – das ist so wie „ewige Gesundheit“.
          Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

          Antworten
  3. Eine wirklich gut verständliche Darstellung.
    Das Thema ist „staubtrocken“. Aber so wichtig.
    Die Falschinformation von allen Seiten ist ein echtes Problem.
    Habe selbst nahezu ausschließlich thesaurierende ETFs im Depot.
    Vor rund zwei Wochen erhielt ich ein diffuses und an Unklarheiten und Unverständlichkeiten nicht zu überbietendes „Informationsschreiben“ meiner Depotbank, in dem sie mir die Abbuchung der Vorabpauschale avisierte /androhte.
    Jedoch wurde nun überhaupt nichts abgebucht.
    Erst durch Ihren Blogbeitrag verstehe ich nun die Spielregeln.
    Also: Wenn Sie mal eine Bank eröffnen, wechsle ich sofort zu Ihnen…
    Ernst

    Antworten
    • Lieber Ernst, das mit der Bankeröffnung wird wohl nicht passieren 😉
      Aber ansonsten versuche ich, nicht schlechter zu werden, in diesem Sinne:
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sein kein LeO!

      Antworten
  4. Guten Tag Herr Walz,
    Ihr Beitrag zur Vorabpauschale steht im Gegensatz zu dem, was meine Bank mir mitgeteilt hat. Denn mir wurden Steuerabbuchungen avisiert.
    Nun bin ich komplett verwirrt.
    Mal sehen wer Recht behält – immerhin wurde mir bis heute noch nichts abgebucht.
    Herzlich
    Gabi K.

    Antworten
    • Liebe Gabi K., gerne wieder eine Rückmeldung geben, wenn endgültig klar ist, ob Abbuchung oder nicht, danke.
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
  5. Herr Prof. Walz, danke Dank für Ihre klärenden Ausführungen. Obwohl ich ein Privatkundenberater bin, hatte ich das vorher nicht verstanden bzw. gewusst. Ich werde Ihren Finanzblog weiterhin lesen und auch empfehlen. Viele Grüße und besten Dank S. G.

    Antworten
  6. Hallo Herr Walz,

    vielen Dank für diesen sehr spannenden Artikel. Dieser ist super geschrieben und bringt einen echt weiter. Dies gilt natürlich allgemein für alle Ihre Artikel, welche ich immer weiterempfehle :D…

    Ich habe hierzu noch eine Frage: Würden Sie aktuell den Erwerb von ausschüttenden Etf generell empfehlen oder nicht?
    1.) Wenn man noch vor der Wahl steht zwischen ausschüttenden oder thesaurierenden Fonds?
    2.) Wenn man bereits einen hohen Betrag in thesaurierenden Fonds investiert hat?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Valon S.

    Antworten
    • Lieber Herr Smajli, danke für Ihr Interesse am Hartmut Walz Finanzblog und Ihre Fragen. Die „richtige“ Antwort hängt von mehreren Kriterien ab – Steuern sind nur eines davon.
      (1) Wenn Sie noch vor der Wahl stehen (also keine Bestände haben), und Ihr Sparerfreibetrag von 801/1602 Euro noch nicht ausgeschöpft ist, dann sollten Sie diesen zunächst nutzen, da er sonst verfällt.
      (2) Wenn Sie noch vor der Wahl stehen, jedoch der Freibetrag schon ausgeschöpft ist, haben Sie – wie beschrieben – aktuell einen kleinen Steuerstundungsvorteil mit den thesaurierenden Fonds. Jedoch sollten Sie auch bedenken, was Ihnen der Vorteil einer „automatischen Wiederanlage“ ganz ohne eigenes Tun wert ist. Also, ob Sie eine Thesaurierungs- oder Ausschüttungspräferenz besitzen – ganz nach Ihren Umständen und Ihrer Lebensphase.
      (3) Wenn Sie bereits einen (wie Sie schreiben „hohen“) Betrag in einem thesaurierenden Fonds investiert haben und von diesem ansonsten überzeugt sind, sehe ich keinen Grund dafür, dass Sie diesen nun umschichten. Zumal Sie mit der Umschichtung Transaktionskosten verursachen und – falls Kursgewinne vorliegen – auch die Besteuerung dieser auslösen, während Sie die Besteuerung beim Halten der Position erst zu einem späteren Zeitpunkt hätten.
      Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
    • Hallo Herr Walz
      Auch von meiner Seite her danke für den interessanten Artikel. Ich hätte eine Anschlussfrage.
      Wie werde ich besteuert wenn ich meinen ausländischen Anlagefonds bei einer Bank in der Schweiz halte? Vorabpauschale zieht diese ja nicht ein. Wie/was muss ich in diesem Fall wannvversteuern und welche Daten benötige ich dazu von der ausländischen KAG zu meinem erworbenen Fonds?
      Beste Grüße
      Thomas

      Antworten
      • Lieber Thomas, das ist eine ganz konkrete steuerliche Frage, die ich Sie bitte, mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. Unstrittig ist wohl: Solange eine Vorabpauschale nicht eingezogen wird, müssen Sie die betreffenden Einnahmen bei Ihrer Einkommenssteuer angeben, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
        Mit herzlichen Grüßen, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

        Antworten
  7. Lieber Herr Walz,

    vielen Dank für diese wirklich gute Erklärung mit anschaulicher Beispielrechnung.
    Nun habe ich es endlich verstanden. Ich habe erst 2019 mit einem ETF-Portfolio begonnen und die Besteuerung war für mich das undurchsichtigste Thema dabei.
    Andere Quellen suggerieren, dass die Vorabpauschale als Betrag an das FA geht und nicht ertstmal als Berechnungsgrundlage für die KESt dient.
    Mit diesem Wissen kann man doch schon mal ganz gut über den Daumen peilen, wieviel Geld man im Januar auf dem Verrechnungskonto parkt, Und das ist dann tatsächlich nur ein Sturm im Wasserglas.

    Liebe Grüße

    auch ein Walz

    Antworten
    • Lieber Christoph Walz, ich freue mich immer, wenn ich verständlich und hilfreich schreibe, danke.
      Herzliche Namensvettergrüße, Hartmut Walz – Sein kein LeO!

      Antworten
  8. Hallo Herr Halz.
    vielen Danken für Ihren Blogeintrag.

    Ich habe Mitte 2018 angefangen, meine Ansparungen in ETFs anzulegen und war natürlich so blöd (ja, das ist mir jetzt auch klar), mich aufgrund attraktiver Preise auf ein Depot bei *** einzulassen und habe nun den Salat mit meiner Steuererklärung bzw. der KAP-Anlage, weil ich überhaupt nicht weiß, wie ich die thesaurierenden ETFs angeben soll bzw. was für Infos alles vonnöten sind und wie diese einzutragen sind… (Beispiel: Muss ich sämtliche Orders, die ich pro ETF gemacht habe, auflisten). Meine laienhafte Interpretation war bisher immer gewesen, dass ich meine Gewinne erst in zehn Jahren bzw. beim Verkauf meiner ETFs angeben besteuern müsste….

    Sie schreiben in Ihrem Beispielrechnung von einem Portfolio „per“ 02.01.2018, trifft das auch auf mich zu? Da ich ja erst Mitte des Jahres begonnen habe, die ersten Orders zu tätigen.
    Desweiteren würde mich interessieren, ob ich für die Berechnung der Vorabpauschale zuständig bin oder ob ich lediglich mein gesamtes Portfolio
    Stand 31.12.2018 einmal auflisten muss und das Finanzamt diese dann berechnet und ggfs. von meinem Verrechnungskonto abziehen würde?

    Freundliche Grüße und vielen Dank für Ihre Hilfestellungen.
    [Depotanbieter vom Blogbetreiber gelöscht]

    Antworten
    • Lieber Jannik K, ich darf ja aus rechtlichen Gründen keine Steuerberatung durchführen. Jedoch kann ich ein paar allgemeine Hilfestellungen geben, die Sie allesamt freuen werden.
      Ersten: Sie brauchen für Ihre Steuererklärung wegen der ETFs überhaupt nichts zu tun, denn die Bank (auch jede Onlinebank) leitet die steuerrelevanten Informationen von sich aus weiter.
      Diese erfreuliche Antwort erledigt auch gleich die anderen Fragen mit. Sie müssen gar nichts errechnen. Die Tatsache, dass Sie Ihr Depot erst Mitte 2018 angelegt haben ändert auch nichts.
      Alles in allem also wirklich „Sturm im Wasserglas“.
      Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Hartmut Walz

      Antworten
  9. Sehr geehrter Herr Walz,

    danke für den informativen Artikel!
    Zu Ihrem Bild der Butterfachs im Kühlschrank möchte ich gern nachfragen und dieses richtig verstehen, obgleich ich keine Dividendenstrategie fahren möchte.

    Aus Ihren Ausführungen ziehe ich den Schluss, dass thesauierende Dividendenfonds funktional sind, so dass das Bild nicht mehr passt.
    – Je höher die Dividendenrendite eines Fonds bei konstantem Marktzins, desto größer der Steuerstundungseffekt des Thesaurierers.
    – Je höher die Dividendenrendite, desto höher der Break-Even-Zins, also der Marktzins, ab dem sich ein Ausschütter stärker lohnt als ein Thesaurierer mit gleicher Dividendenrendite.
    Was denke ich falsch?

    Wenn Sie zusätzlich kurz auf folgende weitere Frage eingehen, würde ich mich freuen.
    Ich überlege, steuerliche Vor- und Nachteile der beiden Varianten bei der Portfolio-Zusammenstellung zu kombinieren. Wenn meine obigen Überlegungen stimmen, lohnen sich Thesaurierer bei Aktien-ETFs auf Europa und Emerging Markets stärker als beim ACWI (USA-lastigen Fonds). Was halten Sie rein unter dem hier behandelten steuerlichen Aspekt von einer Aufteilung ACWI Ausschütter 60%, Europa Thesaurierer 20%, EM Thesaurierer 20%? Danke!

    Beste Grüße
    An Schu

    Antworten
    • Liebe/r An Schu, gerne beantworte ich Ihre Fragen.

      Die Fragestellung, ob thesaurierende Fonds/ETFs „funktional“ sind, ist in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar. Vorausgesetzt, Sie haben die Kostenseite im Griff, sind thesaurierende Fonds steuerlich um so vorteilhafter, je niedriger der Basiszins ist und je höher die nicht ausgeschüttete, sondern thesaurierte Rendite ist. Sie wissen jedoch aus der Lektüre meines Buches und der Blogbeiträge, dass steuerliche Effekte nur eines von sieben Kriterien darstellen.

      Abschließend stellen Sie dann noch eine (mehrteilige) Zusatzfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

      Ihre Überlegung bzw. Strategie basiert auf einer Mehrzahl von Annahmen und ist hiervon sowie von einer weiteren Vielzahl zusätzlicher ökonomischer Rahmenbedingungen abhängig.

      Da ich ein sehr schlichter Professor bin und keine wirklich funktionierende Glaskugel zur Vorhersage all der entscheidungsrelevanten Umfeldbedingungen und ihrer Veränderung im Zeitablauf besitze, möchte ich hierzu lieber keine Prognose abgeben 😉

      Nur so viel zur Erinnerung: Ich spekuliere nicht, sondern investiere seriös, langfristig und risikobewusst. Einen einseitigen Steuerfokus unter Missachtung anderer Kriterien halte ich für gefährlich und suboptimal.
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
  10. Hallo Herr Walz.
    Was aber ist, wenn ich einen ETF über fünf Jahre halte und dieser in den ersten vier Jahren steigt, im fünften Jahr aber um 50% fällt und ich ihn dann verkaufe? Muss ich dann in den ersten vier Jahren Steuern in Form dieser Pauschale auf fiktive Kursgewinne zahlen? Wenn ja, was ist dann im fünften Jahr, wenn ich den Fonds dann mit einem echten Verlust realisiere? Bekomme ich dann die in den Vorjahren eigentlich zu Unrecht gezahlte Steuer wieder zurück?
    Der Verlust bei Verkauf erhöht sich um die in den Vorjahren versteuerten Vorabpauschalen. ‚Eine Erstattung von AbgSt der Vorjahre findet NICHT statt, lediglich eine Verrechnung mit Gewinnen/Erträgen des Verlustentstehungsjahres. Wer also „nur“ den Verlust realisiert, erhält kein Geld zurück, der Verlust wird dann in den Verlusttopf eingestellt. Diesen kann man sich bescheinigen lassen, oder mit Erträgen zukünftiger Jahre verrechnen lassen.
    Wenn ich dann keine Anteile mehr kaufe, dann habe ich unnötig Steuern bezahlt.

    Viele Grüße

    Ernst Meier

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  11. Die Frechheit bei der Vorabpauschale besteht darin, dass bei Jahren mit Kursverlusten zwar keine Steuer bezahlt, aber im darauffolgenden Jahr die Kursgewinne vom Vorvorjahr nochmal besteuert werden. Dagegen hilft nur das alljährliche Realisieren der Verluste und Neukaufen.

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    • Lieber Bernd, Ihrem Kommentar stimme ich nicht zu.
      Er ist sachlich falsch. Ihre Behauptung stimuliert die LeserInnen nur zu unnötigen Transaktionen, die Gebühren auslösen. Außerdem würde die Befolgung Ihres schlechten Rates zur Realisation der gesamten früheren Kursgewinne führen. Also auf keinen Fall empfehlenswert!
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

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  12. Hallo Herr Walz,
    vielen Dank für den Verweis auf Ihren Beitrag. Ich bin dahingehend verwundert, da ich die Vorabpauschale bisher so verstanden hatte, dass diese auf ausschüttende und auf thesaurierende Fonds anfällt. Die auf die Ausschüttungen gezahlte Steuer wird dabei auf die Vorabpauschale angerechnet, sodass selbst ein ausschüttender Fonds mit minimaler Ausschüttungsquote eine Vorabpauschale theoretisch bezahlen könnte. Bei einem geringen Zins für risikolose Anlagen dürften die Ausschüttungen der meisten Dividendenfonds naturgemäß höher sein und damit kein Abzug von Vorabpauschale anfallen. Am Ende verbleibt daher für mich die Frage nach ausschüttende oder thesaurierende Anlagen nicht, da der thesaurierende Fonds immer das Minimum an Steuer bezahlt.

    Ihren Beitrag, insbesondere die Stelle mit dem Vergleich beider Dax Fonds, hatte ich so verstanden, dass die Vorabpauschale nur auf thesaurierende Fonds anfällt und diese damit einen gesonderten „Nachteil“ gegenüber ausschüttender Fonds hätten.

    Könnten Sie bitte hierzu nochmals ein paar Worte verlieren.

    Vielen Dank.

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    • Hallo Herr Walz,
      Ich kann dem letzten Kommentar (von Dennis) nur zustimmen.
      Auch ich bin leider etwas verwirrt, nachdem Sie in ihrer Einleitung zum Artikel in 2019 m. E. Klar betont haben, dass diese Gesetzesänderung ALLE Fonds und ETFs betrifft, in- und ausländische, ausschüttende und thesaurierende.
      Würden Sie dies bitte noch einmal klarstellen?

      VG,
      RU

      Antworten
  13. Hallo Herr Walz,

    Noch eine kleine Bemerkung zu Ihrer Artikel Aktualisierung vor kurzem (04/2023):
    Hat das wirklich seine Richtigkeit mit dem Verweis und Link auf den Basiszinssatz nach BGB 247?
    Am Anfang Ihres (sehr aufschlussreichen) Artikels betonen Sie extra, dass eben dieser Basiszinssatz NICHT zu verwechseln ist mit dem hier benötigten
    „Marktzins für risikolose Anlagen“.
    Wo findet man denn den letzteren im Web?

    VG,

    RU

    Antworten
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Prof. Dr. Hartmut Walz
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