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Reform der Alterssicherung

Altersvorsorgedepot, Frühstartrente und gesetzliche Kapitalrente: Teil 1
Reichweite, Produktstandards und der Preis der politischen Kompromisse

Ein Gastbeitrag von Constantin Papaspyratos, Abteilungsleitung strategische Planung und interne Beratung beim Bund der Versicherten e.V. (BdV).

Die Reform der Alterssicherung in Deutschland wird fortgesetzt. Binnen weniger Monate sollen drei kapitalgedeckte Bausteine entstehen, die auf dieselben Zielgruppen und teilweise dieselben Anlagevehikel zugreifen:

  • die zum 1. Januar 2027 startenden geförderten „Altersvorsorgeverträge gemäß Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz“ (im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen der Begriff einer im Gesetz vorgesehenen Produktkategorie verwendet: das Altersvorsorgedepot),
  • die Frühstartrente für Kinder und Jugendliche sowie
  • bislang als Empfehlung: eine obligatorische Kapitalrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (kurz: gesetzliche Kapitalrente)

Die Vorhaben stehen in unterschiedlichen Stadien der politischen Umsetzung und sind (noch?) nicht aufeinander abgestimmt.

Wer sie beurteilen möchte, braucht zuvor einen Maßstab. Wer die Reformen daran misst, ob sie für jeden Einzelfall das beste Vorsorgeprodukt hervorbringen, dürfte sie für misslungen halten. Wer zumindest mit einer Verbesserung des Status Quo zufrieden ist, mag sie für gelungen halten. Ihr erklärter politischer(!) Zweck ist jedenfalls:

  • ihre Verbreitung zu erhöhen und
  • vor „schlechten“ Produkten zu schützen.

 

Drei Bausteine, drei Schichten

Die deutsche Alterssicherung ist seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 steuerlich in drei Schichten geordnet – sortiert nach Förderumfang und Zweckbindung.

Altersvorsorgedepot, Frühstartrente Kapitalrente - deutsche Alterssicherung steuerlich 3 Schichten - keine echte Reform

1. Schicht – Basisversorgung:

gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Alterssicherung der Landwirte und private Basisrente („Rürup-Rente“)

Beiträge sind bis zu einem am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung orientierten Betrag als Sonderausgaben abziehbar, die Leistungen werden nachgelagert besteuert (ab dem Rentenzugang 2058 in voller Höhe). Der Preis der weitreichenden Förderung ist die strengste Bindung aller drei Schichten: Auszahlung ausschließlich als lebenslange Leibrente, kein Kapitalwahlrecht, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nur im Rahmen einer Hinterbliebenenabsicherung vererbbar.


2. Schicht – geförderte Zusatzversorgung:

betriebliche Altersversorgung (bAV) sowie geförderte private Vorsorge, also „Riester-Rente“ und ab 2027 das Altersvorsorgedepot

Die bAV-Entgeltumwandlung ist bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei, sozialversicherungsfrei bis 4%; hinzu kommt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von grundsätzlich 15%.[1] Die private Förderung von Riester- und Altersvorsorgedepot-Verträgen erfolgt über Zulagen und Sonderausgabenabzug mit Günstigerprüfung, die Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Die Zweckbindung ist schwächer ausgeprägt als in Schicht 1, aber dennoch gewichtig: Die vorzeitige Verwendung ist förderschädlich (von Ausnahmen wie der wohnwirtschaftlichen Verwendung abgesehen) und die Auszahlungsform ist im Alter sehr weitgehend vorgeschrieben – beim Altersvorsorgedepot als lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan (Laufzeit mindestens bis Alter 85), d. h. keine Zeitrente. Ein Kapitalwahlrecht kann maximal im Umfang von 30% des gebildeten Kapitals oder zur Abfindung einer Kleinstbetragsrente vereinbart werden (so wie im aktuellen Riester-System).


3. Schicht – weitgehend ungeförderte Vorsorge:

Geldwertanlagen (z. B. ungeförderte kapitalbildende Renten- und Lebensversicherungen, Bankeinlagen, festverzinsliche Wertpapiere) und Sachwertanlagen (z. B. Aktien, Immobilien)

Aufgebaut aus versteuertem Einkommen. Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer, bei Investmentfonds einschließlich der jährlichen Vorabpauschale und gemindert durch die Teilfreistellung für Aktienfonds in Höhe von 30%. Für Versicherungen gilt bei 12-jähriger Laufzeit und Auszahlung ab dem 62. Lebensjahr die Besteuerung nach dem „Halbeinkünfteverfahren“, bei Steuerfreiheit der Erträge während der Ansparphase. „Ungefördert“ ist deshalb eine Verkürzung; zutreffender: ohne Zulagen und ohne Zweckbindung, dafür nahezu jederzeit verfügbar.

Die Ordnungslogik lautet: Je weitgehender die Förderung, desto strenger die Bindung an den Vorsorge- und Versorgungszweck der Alterssicherung.

 

… drei Geschwindigkeiten

drei Bausteine drei Geschwindigkeiten - (k)eine Reform

 

Altersvorsorgedepot

Altersvorsorgedepot – geltendes Recht: Bundestagsbeschluss am 27. März 2026, Zustimmung des Bundesrates am 8. Mai 2026; das Neugeschäft beginnt am 1. Januar 2027. Das Altersvorsorgedepot fällt in Schicht 2, wird aber um Überzahlungsmöglichkeiten für Schicht 3 ergänzt (sofern der Anbieter dies vertraglich ermöglicht).

Schicht 2: Für jede förderberechtigte Person sind maximal zwei Verträge förderfähig. Gefördert werden – verteilt auf maximal zwei Verträge – Eigenbeiträge bis 1.800 Euro jährlich, beitragsproportional mit 50% auf die ersten 360 Euro (also 180 Euro Förderung). Die darüber hinausgehenden 1.440 Euro (1.800 – 360 Euro) werden mit 25% gefördert (also weitere 360 Euro Förderung). Hieraus ergibt sich die maximale Grundzulage von 540 Euro. Ergänzt wird dies um bis zu 300 Euro Kinderzulage je Kind (1 Euro Zulage je 1 Euro Eigenbeitrag) und einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von pauschal 200 Euro.

… mit ergänzender Schicht-3-Funktion: Je Vertrag können bis zu 6.840 Euro jährlich eingezahlt werden; insgesamt sind höchstens 1.800 Euro Eigenbeiträge durch Zulage und gegebenenfalls Sonderausgabenabzug förderfähig. Zu Leistungen aus den 1.800 Euro übersteigenden Beiträgen siehe Fußnote[2].

Die Anbieter der Altersvorsorgedepots sind verpflichtet, eine Produktvariante „Standarddepot“ zum Online-Abschluss anzubieten (mit der Möglichkeit zum Abschluss ohne Beratung). Dies gilt auch für Lebensversicherer, die als gesetzliche zertifizierte Altersvorsorgeverträge ausschließlich kapitalbildende Versicherungen anbieten. Dabei ist auch die Vermittlung der Verträge von Kooperationspartnern möglich, sofern der Anbieter kein eigenes Standarddepot auflegt.

Das Standarddepot muss aus zwei – vom Anbieter festzulegenden – OGAW[3] bestehen (erster OGAW in Risikoklasse 1 bis 2, zweiter OGAW in Risikoklasse 3 bis 5). Der Altersvorsorgende soll die Möglichkeit haben, die Aufteilung zu bestimmen; tut er dies nicht, muss der Anbieter eine – von ihm zu wählende – Standard-Aufteilung vornehmen. Bis zum Beginn der Altersleistung muss der Anbieter die OGAW-Aufteilung umschichten, so dass ab 5 Jahren vor Rentenbeginn maximal 50% und ab 2 Jahren vor Rentenbeginn maximal 30% des gebildeten Kapitals in dem risikoreicheren OGAW angelegt sind, sofern der Altersvorsorgende keine abweichende Aufteilung bestimmt.

Die Effektivkosten dürfen 1% pro Jahr nicht überschreiten.

Der Mindest-Eigenbeitrag ist gesetzlich auf 120 Euro jährlich festgelegt. Erstmals sind auch nicht pflichtversicherte Selbstständige förderberechtigt. 

Für das Standarddepot sieht das Gesetz die Möglichkeit des zusätzlichen Angebots durch einen öffentlich-rechtlichen Träger vor.

Entscheidende Details bleiben offen: Die Zertifizierung der Produkte steht noch aus, die zulässigen Kostenarten und -formen sowie Berechnungsvorgaben sind noch nicht geregelt und die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums über das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ des öffentlich-rechtlichen Standarddepot-Angebots steht noch aus. Hier kommen noch weitere Rechtsvorschriften (als Rechtsverordnung) bzw. BMF-Schreiben auf uns zu.

Entsprechend gibt es noch keine konkreten Produkte, die bewertet und vergleichend ungeförderten Fondssparplänen gegenübergestellt werden könnten.

 

Frühstartrente

Frühstartrente – Entwurfsstadium: Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 22. Juli 2026 ist in der Ressortabstimmung; ein Kabinettbeschluss ist für August 2026 vorgesehen, das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Verbindlich ist bislang nichts.

Geplant ist eine Anbindung an Schicht 2: Der Referentenentwurf sieht vor, dass zunächst für jedes Kind mit Geburtsjahr 2020 eine staatliche Geldleistung von 10 Euro monatlich erfolgt – vom 6. bis zum 18. Lebensjahr. In den Folgejahren werden jahrgangsweise die jeweils 6-Jährigen aufgenommen. Die Zahlung erfolgt in einen Standarddepot-Vertrag (siehe oben), den die Eltern für das Kind abgeschlossen haben.

Auch für diese Standarddepot-Verträge ist eine Überzahlung bis maximal 6.840 Euro pro Jahr zulässig (sofern der Anbieter das ermöglicht). Die Anbieter dürfen diese Verträge weder bei Abschluss noch beim Anbieterwechsel mit Abschluss- und Vertriebskosten belasten.

Wird kein Vertrag abgeschlossen, erfolgt die Zuführung der monatlichen 10 Euro in eine kollektive Anlage (ausschließlich in Aktien und Aktienfonds, global diversifiziert), die als „Auffanglösung“ von der Deutschen Bundesbank verwaltet wird. Die kollektive Anlage führt dann nicht zu einem rechtlich separat geführten individuellen Depotanteil, sondern zu einem nach den Entwurfsregeln berechneten Startkapital.

Erfolgt erst nach Volljährigkeit ein Abruf aus der kollektiven Anlage, kann das Startkapital nach dem Entwurf in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden; es muss dann nicht zwingend ein Standarddepot sein.

Nach Vollendung des 25. Lebensjahres besteht kein Anspruch auf das Startkapital; nicht abgerufene Jahrgangsmittel werden nach Entwurfsmaßgabe an den Bundeshaushalt zurückgeführt.

 

Gesetzliche Kapitalrente

Gesetzliche Kapitalrente – Empfehlungsstadium (kein geltendes Recht und kein Gesetzentwurf): Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 mit 33 Empfehlungen der Bundesregierung vorgelegt.

Schwerpunkt ist die 1. Schicht: Empfehlung 27 plädiert für eine Stärkung kapitalgedeckter Elemente, Empfehlung 28 für eine obligatorische kapitalgedeckte Komponente in der gesetzlichen Rentenversicherung: individuelle Kapitalkonten, ein paritätisch finanzierter zusätzlicher Beitragssatz von 2% des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, schrittweise Einführung, zentrale Verwaltung und Default-Anlage.

Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 die vollständige Umsetzung aller 33 Empfehlungen angekündigt; Gesetzentwürfe liegen nicht vor.

 

… drei Ziele

Erstens Stabilisierung: Das Niveau der gesetzlichen Rente – einschließlich Kapitalrente – soll nach dem Vorschlag der Kommission für Bestand und Neuzugänge nicht unter das nach geltendem Recht erreichbare Niveau fallen und langfristig wieder steigen.

Zweitens Finanzkompetenz: Die Frühstartrente soll Kinder und Jugendliche früh mit Kapitalmarktanlagen in Berührung bringen; der Förderbetrag von 10 Euro monatlich ist für den Vermögensaufbau symbolisch, über ein eigenes Depot sollen Kinder und Jugendliche sich an die Wertentwicklungen und -schwankungen des Kapitalmarkts gewöhnen. Flankierend empfiehlt die Kommission eine lebensbegleitende Finanzbildungsstrategie.

Drittens Verbreitung: Menschen die wegen unzureichendem Kapitalmarkzugang von Versorgungslücken im Alter gefährdet sind, sollen mit entsprechenden Produkten und einer Zulagenförderung in der Zukunft besser erreicht werden. Das ist für die private Altersvorsorge die politische Priorität – und der Grund, warum Produktvorgaben, Voreinstellungen und Obligatorik Vorrang vor individueller Optimierung erhalten.

 

… drei Probleme

Was bislang vorliegt, sind keine Konzepte für eine Systemreform, sondern die Fortschreibung einer gewachsenen Struktur.

Der Blick ins Ausland liefert Anhaltspunkte für die naheliegenden Hürden. Die im Mercer CFA Institute Global Pension Index 2025 mit der Bestnote bewerteten Alterssicherungssysteme – Niederlande, Island, Dänemark, Israel und Singapur – haben eines gemeinsam: Keines beruht auf einer dominanten, umlagefinanzierten und einkommensbezogenen Regelrente nach dem Äquivalenzprinzip. Sie kombinieren eine steuer- oder beitragsfinanzierte Grundsicherung (z.B. als „Einheitspension“) mit einer nahezu flächendeckenden kapitalgedeckten Zusatzversorgung, die entweder gesetzlich obligatorisch ist (Island, Israel, Singapur) oder über allgemeinverbindliche Tarifverträge quasi-obligatorisch wirkt (Niederlande, Dänemark – beide Länder haben eine Tarifbindung von 80-90%).

 

Fazit: Keine große Systemreform

Eine Übernahme der bewährten Modelle aus den Niederlanden, Island, Dänemark, Israel und Singapur dürfte in Deutschland an politischen und verfassungsrechtlichen Hürden scheitern – von der „Abwicklung“ der gesetzlichen Rentenversicherung (zu Gunsten eines steuerfinanzierten Einheitspensionssystems) bis zu weitgehenden staatlichen Eingriffsmöglichkeiten in die Tarifautonomie, wie z.B. das sogenannte Polder-Modell in den Niederlanden, ohne das das dortige Betriebsrentensystem nicht denkbar wäre.

Daher orientiert sich die Alterssicherungskommission an Schweden (vgl. Empfehlung 28): dem prominentesten Beispiel eines umlagefinanzierten Systems, das um eine obligatorische kapitalgedeckte Komponente mit individuellen Konten und einem staatlichen Standardfonds in der gesetzlichen Rente ergänzt wurde.

 

Ersteinschätzung

Altersvorsorgedepot, Frühstartrente und gesetzliche Kapitalrente - Einschätzung

Der Konflikt zwischen Freiwilligkeit und Zwang

Ein Obligatorium für alle Erwerbstätigen wäre die wohl kostengünstigste Lösung, weil es vertriebliche Aufwendungen vermeidet und Skaleneffekte hebt – und der Staat muss für die Verbreitung keine steuerlichen Förderungen finanzieren; vor allem würde es jene erreichen, die freiwillige Angebote nicht erreichen.

Es schränkt die Beitragszahler jedoch zweifach massiv ein: Das Geld ist langfristig für die Altersvorsorge gebunden und steht im Alltag nicht mehr zur Verfügung – und fehlt dann möglicherweise für andere wichtige Ziele, etwa dem Schuldenabbau, Investitionen in eine Selbstständigkeit, Aus- oder Weiterbildung, Wohneigentum, Liquiditätsreserven und Konsumausgaben.

Das Gegenmodell – weitgehende Freiwilligkeit mit großzügigen steuerlichen Förderungen, wie u.a. in den USA institutionalisiert – gilt ebenfalls nicht als Vorbild für ein Alterssicherungssystem zur flächendeckenden Bedarfsdeckung. Im OECD-Durchschnitt gelten rund 15% der über 65-Jährigen als relativ armutsgefährdet, für die USA weist die OECD einen Wert von etwa 23% aus.[4]

Damit ist der Konflikt nicht aufgelöst, aber politisch entscheidbar gemacht: ein hartes Obligatorium für ergänzende Kapitaldeckung in Schicht 1 – in einer Größenordnung, die unter Erwägungen der Zumutbarkeit politisch anschlussfähig sein soll (2%); kostengedeckelte Produkte als Referenz in Schicht 2, begleitet von vereinfachten Fördermaßnahmen, die auch in Schicht 3 übergehen; ebenfalls für Schicht 2: Voreinstellungen mit Auffanglösung wie bei der Frühstartrente.

 

Unfertige Baustellen: was daraus folgen kann

Der Reifegrad ist ungleich und die Reihenfolge ungünstig: Der konzeptionell weitreichendste Baustein der gesetzlichen Kapitalrente ist rechtlich der unfertigste, während die beiden anderen – Altersvorsorgedepot und Frühstartrente – Produktvorgaben und Verfahren bereits festschreiben.

Dabei greift das geplante Frühstartrentengesetz nachträglich in die bereits beschlossene Altersvorsorgereform ein, indem es bis Alter 18 die Produktauswahl auf den Standarddepot-Vertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz beschränkt, was wiederum voraussetzt, dass die Anbieter die Standarddepot-Verträge in einer weiteren – abschluss- und vertriebskostenfreien – Variante für Kinder auflegen müssen.

Dabei weist der Entwurf eine Inkonsequenz gegenüber seiner eigenen Zielsetzung auf: Wer kein individuelles Depot eröffnet, erhält eine kollektive, von der Deutschen Bundesbank verwaltete Anlage. Das erhält die Förderung bis zum Alter 25, vermittelt aber gerade keine individuelle Kapitalmarkterfahrung, obwohl Finanzkompetenz ein Hauptziel ist. Und der Default endet abrupt: Wird bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 25. Lebensjahres kein zertifizierter Vertrag geschlossen, erlischt die Begünstigung und die Mittel fließen in den Bundeshaushalt zurück. Nichtstun führt also nach 12 Jahren Förderung doch zum Verlust – mit hoher Wahrscheinlichkeit bei jenen, deren Eltern schon zuvor nicht gehandelt haben.

 

Mittelmäßige Standards sind gewollt

Das Standarddepot – zwei vom Anbieter vorausgewählte OGAW (Standardaufteilung und automatische Umschichtung in das risikoärmere vor Auszahlungsbeginn für „Nicht-Entscheider“), Effektivkosten von höchstens 1% – ist als Untergrenze politisch gewollt, nicht als Optimallösung.

Die Förderung ist gegenüber dem Riester-System deutlich vereinfacht, die dafür nötige Infrastruktur wird dennoch für alle Beteiligten nicht kostenfrei sein und entsprechend in die vertraglichen Kosten einfließen.

Hinzu kommen Altersvorsorgedepot-Verträge, die nicht in der Variante als Standarddepot-Vertrag angeboten werden: diese haben keine Kostenobergrenze. Welche Angebote dann ober- und unterhalb von 1% jährlichen Effektivkosten liegen, bleibt abzuwarten. Daraus folgt für den Einzelfall: Ungeförderte Produkte, etwa ETF-Sparpläne, können trotz fehlender Zulagen und vorgelagerter Besteuerung vorteilhafter sein.

Damit bleibt es bei einer Asymmetrie, die nicht nur bestehen bleibt, sondern verstärkt wird.

Finanzkompetente Haushalte werden am deutlichsten bessergestellt: Sie können Zulagenförderung, Sonderausgabenabzug und Steuerstundung sowie die Überzahlungsbeiträge des Altersvorsorgedepots nutzen (auch für die Frühstartrente) und weitere geförderte Produkte mit ungeförderten Produkten kombinieren und optimieren.

Die anderen sollen immerhin bessergestellt werden als heute – weil ein gefördertes und kostenbegrenztes Standardprodukt mit Voreinstellung diejenigen Menschen erreichen soll, die ansonsten von Entscheidungsproblemen überfordert sind und entweder auf Vorsorge verzichten oder nicht bedarfsgerechte Produkte besparen.

 

Von allem etwas

Für Schicht 1: eine Kapitalrente, die den Umlagekern zwangsweise ergänzt, ohne ihn zu ersetzen; für Schicht 2: ein gefördertes Depot mit der Möglichkeit vorteilhafterer Anlagevehikel als bei „Riester“; hinzu kommt mit der Frühstartrente eine Kinderförderung, die symbolisch dotiert und pädagogisch gemeint ist; über großzügige Überzahlungen soll der Vorsorgesparer beim Altersvorsorgedepot und der Frühstartrente die Möglichkeit bekommen, die 3. Schicht in die 2. Schicht hineinziehen zu können. Das sind sinnvolle Teillösungen, wenn auch keine Architektur einer grundlegenden Systemreform.

Die Priorität ist erkennbar politisch gewollt: Verbreitung vor Optimierung.

Gemessen an dem, was in den letzten zwei Jahrzehnten politisch versäumt wurde, sind diese Teillösungen ein Fortschritt.

In Teil 2 lesen Sie:
– welche weiteren Empfehlungen die Alterssicherungskommission für Kapital- und Frühstartrente sowie die bAV ausspricht,
– ob und welche Möglichkeiten bestehen, weitergehende Anschlussstellen zwischen den drei Schichten sinnvoll herzustellen und
– welche politischen Hürden noch zu überwinden sind, bevor die drei Bausteine in Kraft treten.

 

DISCLAIMER
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und der fachlichen Diskussion. Er stellt keine Anlageberatung, Anlagevermittlung, Anlageempfehlung oder Anlagestrategieempfehlung dar, keine Finanzanalyse und keine Versicherungsberatung oder -vermittlung. Er enthält keine auf die persönlichen Verhältnisse einzelner Personen zugeschnittenen Empfehlungen und kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Ebenso liegt weder eine Rechtsberatung oder sonstige Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG noch eine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes vor.

 

Gastbeitrag Constantin Papaspyratos BdV Profil

[1] Dies gilt jedoch nur, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart; tarifvertragliche Abweichungen und Übergangsregeln sind zu beachten (vgl. § 1a Abs. 1a BetrAVG).

[2] Leistungen aus den 1.800 Euro übersteigenden Beiträgen werden – ähnlich bestimmten Schicht-3-Produkten – bei lebenslangen Leibrenten mit dem Ertragsanteil, sonst mit dem Unterschiedsbetrag besteuert; wenn die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt, ist der Unterschiedsbetrag lediglich zur Hälfte anzusetzen.

[3] OGAW steht für „Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (englisch: UCITS). Gemeint sind EWR-weit regulierte Investmentfonds bzw. ETFs, welche strenge Vorgaben zu Risikostreuung, Liquidität, Transparenz und Anlegerschutz einhalten müssen.

[4] Vgl. OECD (2025), Pensions at a Glance 2025: OECD and G20 Indicators, OECD Publishing, Paris, DOI 10.1787/e40274c1-en, Kap. 7 („Old-age income poverty“).

 

Erschienen am 10. August 2026.
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20 Kommentare zu „Reform der Alterssicherung“

  1. Habe ich das richtig verstanden: Standarddepot ohne Vertriebskosten? Wenn JA, eine Beratung wäre sehr angebracht. Das könnte man auf Honorarbasis anbieten. Die 150 EUR plus MwSt (Marktdurchschnitt) sollten sich lohnen, wenn es eine qualifizierte Beraterin bzw. Berater durchführen soll. Die Vergütungen in den Normaldepots mit üblicher Maklercourtage sind für die Top-Berater:innen grundsätzlich nicht kostendeckend. Wo heute für ein Führerschein ca. 3.000 EUR gezahlt wird, sollte das erst recht möglich sein. Beide Vergütungssysteme sollten bestehen bleiben. Staatsvorgaben sind meist wettbewerbsverhindernd oder hinsichtlich der Verbreitung von Altersvorsorge hinderlich.

    Antworten
  2. Wie kompliziert und bürokratisch wollen wir unsere Alterssicherung eigentlich noch machen? Kein Wunder, dass dabei langfristig nichts herauskommen kann. Weltweite Streuung + KISS wäre für alle und jeden völlig ausreichend (und aus Risikogesichtspunkten optimal). Die Säulentheorie, auf der die deutsche Alterssicherung fußt, basiert auf Scheindiversifikation.

    Antworten
  3. Hallo Hr Papaspyratos,
    was halten Sie von folgender Argumentationskette:
    – Im Standard AVD muss man 5J vor Entnahmestart auf 50% Aktien sein, zum Auszahlungsstart bei 30%.
    – Im freien AVD ist das nicht festgelegt. Aber durch die gesetzlich vorgeschriebene Auszahlungsmechanik (jew. Depot-Stand geteilt durch Anzahl Jahre bis zB 85), ist quasi bestimmt, dass es keinen Anbieter geben kann, der eine andere Entnahmeregel oder andere Bedingungen (Transitionsphase und Aktienquote mit 20-40% in der Auszahlungsphase) anbieten werden kann, wegen dieser Garantie: „Auszahlungsphase muss bis mind. 85 laufen, AVD darf nicht vorher pleite gehen“.
    – Was bei Riester die garantierte, nominale Auszahlungssumme war, ist beim AVD die eingebaute „Geld-muss-bis-mind-85-reichen“-Garantie. Da die Quadratur des Kreises nicht geht (hohe Aktienquote und kein Pleiterisiko), bleibt nur das Ventil ueber eine hohe Anleihenquote (ca. 70%) zu gehen, mit drastischen Opportunitaetsverlusten fuer die Anleger
    – D.h. das freie AVD wird eher was fuer Leute sein, denen die Opportunitaetskosten (Minderrendite in Transitions- und Auszahlungsphase) egal sind (oder die die Opportunitaetskosten nicht verstehen und va auf die Zulagen und ggfs Steuerersparnisse gucken).

    Klar, fuer Kinderreiche und Geringverdiener oder Aktien-Muffel ist es viel besser als Versicherungen oder Riester …
    LG Joerg

    Antworten
    • Lieber Joerg,

      die Kette entspricht der gesetzlichen Vorschrift: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/156/VO.html (siehe v.a . S. 13 f.). An einer Stelle würde ich aber einschränken: Neben der nominalen Bruttobeitragsgarantie (die auch bei den neuen Produkten möglich ist – auch in einer alternativen Garantiestufe i. H. v. 80 %) musste der Anbieter im Riestersystem eine lebenslange Rente vereinbaren, die gleichbleiben oder steigen muss. Das ist die zweite garantierte Leistung – und auch diese Möglichkeit bleibt beim neuen System bestehen (auch hier neu: 100-%-ige und 80-%-ige Garantienievaus sind auch im Rentenbezug möglich). Der letzte Punkt „D.h. das freie AVD wird eher was fuer Leute sein …“ – ist zutreffend. Genau diese Menschen sollen mit dem Standarddepot-Vertrag erreicht werden.

      LG Constantin

      Antworten
      • Lieber Constantin, vielen Dank,
        Fuer Interessierte hier eine ueberschlaegige Modellrechnung:
        Annahmen: 55 Jahre Beginn Umschichtungen (Depotwert = 100), 65: Beginn der Auszahlung, 85: Ende des Auszahlungsplans
        55–65: lineare Transition von 100 % Aktien auf die jeweilige Zielquote
        65–85: konstante Quote
        Aktien: 7,5 % p.a.
        Renten/sichere Anlage: 3 % p.a.
        Rebalancing jaehrlich
        AVD-Auszahlung: 80 % des vorhandenen Kapitals / verbleibende Monate, Neuberechnung alle drei Jahre (gesetzliche Grundmechanik).
        keine Steuern, keine Produktkosten, keine Inflation
        die bis 85 ausgezahlten Betraege plus Restkapital sind Vermoegensmassstab.
        Zum Vergleich das private Depot: 100 % Welt-ETF und Vanguard Dynamic Spending (6,5% Startentnahme, 10% GuardRails).

        Strategie Depot m 65 Minderrend bis65 Auszahlungen+Rest Nachteil bis85ggü.Priv
        Priv100%Aktien 206,1 0 % ~503 0 %
        AVD 30/70 177,4 −13,9 % ~323 −29 %
        AVD 40/60 181,7 −11,8 % ~310 −33 %
        AVD 50/50 185,5 −10,0 % ~335 −28 %
        AVD 60/40 190,1 −7,8 % ~363 -21 %

        Unberuecksichtigt sind die Steuervorteile und Zulagen ab 55-65 im AVD, die vermindern den negativen Effekt in der Tabelle etwas.

        Fazit: Im freien AVD fressen die Minderrenditen bis 85 Zulagen und Steuerersparnisse aus der Ansparphase weitgehend auf (im Standard AVD sowieso). Mit den hoeheren Steuersaetzen fuer Ueber-Median-Rentner (hier nicht beruecksichtigt) sowieso.

        Merkregel fuer zukuenftige freie AVD-Anbieter-Vergleiche: „Je geringer die Aktienquote in Transitions/Auszahlungsphase, je mehr Reiss-Aus-Nehmen“ 😍.

        Disclaimer: Der gesamte Prozess ist pfadabhaengig, je nach Kapitalmarktrenditenreihenfolge in Transitions/Auszahlungsphase kann auch das AVD in manchen Faellen vorteilhafter sein als ein priv.Welt-ETF-Depot.
        LG Joerg

        Antworten
        • Woher kommt die Annahme es müsste im freien AVD umgeschichtet werden?

          Die monatliche Auszahlung schwankt zwar, reicht aber auch mit 100 % Aktienquote mathematisch sicher bis 85. Wenn man jeden Monat immer nur exakt den Bruchteil des aktuellen Depotwerts entnimmt, der den verbleibenden Restmonaten entspricht, kann das Geld vorher gar nicht ausgehen. Das ist ja gerade der große Sinn dahinter, sich nicht in eine teure, starre Leibrente zwingen zu lassen.

          Antworten
          • Moin JoE,
            die „Annahme, es muesste im freien AVD umgeschichtet werden“ resultiert daraus, dass es zwei Wege bei Entnahmemethoden gibt, ein Pleiterisiko in der Auszahlungsphase abzuwenden: a) einen Anteil in Rentenfonds anzulegen (das ist konform mit dem AVD-Gesetz) b) eine dynamische Entnahmeregel (stark schwankende Auszahlraten) zu erlauben, damit eine Auszahlungsdauer bis mind 85 gewaehrleistet wird (das ist mit der im Gesetz gewaehlten Entnahmeregel schwer zu garantieren).
            Schliesslich ist es wie mit Autos: jeder kann umbauen was er will, auf dem eigenen Gelaende darf er auch so rumfahren (im priv ETF-Depot), aber auf der Strasse muss er am TUEV vorbei (Zertifizierung). So ist es hier auch. Kein Broker/Versicherung/Staat will das Risiko tragen, letzte Haftungsinstanz fuer „private Umbauten“ zu werden.
            So verstaendlicher?
            Wir koennen einfach auf die ersten konkreten Produkte warten, dann brauchen wir nicht ueber Spekulationen zu streiten?
            Aber der Argumentation, dass, wenn es so waere, die Opportunitaetskosten die ganze Vorteilhaftigkeit der Zulagen und Steuerersparnisse konterkarieren, koennen Sie hoffentlich folgen?
            Die Opportunitaetskosten in Transitions/Auszahlungsphase beim AVD sind mE der wesentliche Faktor, der bisher weitgehend unbeachtet geblieben ist (bei den diversen AVD-Rechnern auf Finanzwebseiten)?!

    • Ich glaube hier liegt ein Fehlschluss vor.
      Bei einem Auszahlungsplan wird die Höhe der Auszahlung nicht garantiert sondern schwankt.
      Das Geld reicht also immer bis 85, die Rente schwankt aber – und kann 18 weitere Jahre Rendite abwerfen.
      Bsp:
      100.000 Euro 7k AV Depot, 100% MSCI World ETF.
      1. Monat 100.000 / 216 = 462 €
      2. Monat 99.538 / 215 = 462 €

      Aber – im Gegensatz zur garantierten Leibrente, kann das Vermögen weiter investiert sein.
      Zusätzlich zur Auszahlung kommen Gewinne und Verluste dazu. Im Durchschnitt würde man im ersten Jahr zwar 5540€ entnehmen, könnte aber 6000€ weitere Gewinne mitnehmen.
      Dann sähe die Rechnung in Jahr 2 so aus:
      13. Monat 100.460 / 204 = 492 €

      Es ist also nicht die Quadratur des Kreises – es ist der konsequente Wechsel zur Marktrendite auch in der Auszahlungsphase.
      Natürlich kann das auch für stark sinkende Auszahlungen sorgen.
      Aber zum Vergleich – selbst mit heute kaum noch üblichem Rentenfaktor 30 wäre der Entnahmeplan am Beginn 50% höher (462 vs 300)

      Antworten
      • Moin JoE,
        doch, die Auszahlungsmechanik (1/n-Regel) habe ich gut verstanden. Ihr finanzieller Erfolg steht und faellt mit der Pfadabhaengigkeit (Renditereihenfolgenrisiko).
        Klar, koennte die AVD-Auszahlungsmechanik in positiven Szenarien auch mit 90-100% Aktienquote gut gehen, sogar in der Mehrheit der historischen Renditepfade.
        Lediglich bei (leider nicht auszuschliessenden) fruehen DrawDowns (vgl. wie 2000, 2008, etc) besteht ein hohes Risiko von sehr kleinen Auszahlungsraten fuer die restliche Entnahmedauer, bzw sogar ein kleines Pleiterisiko (AVD vor 85 nahezu Null€). Und genau dieses kleine Pleiterisiko (vermutlich schon die Angst vor laecherlich kleinen Auszahlungsraten und deren akkumulierte, niedrige Gesamtsumme bis 85) wird dafuer sorgen, dass kein Broker/Versicherung das anzubieten wagt. Deshalb sind verpflichtende Umschichtungen vor Auszahlungsbeginn und eine moderate Aktienquote in der Auszahlungsphase sehr wahrscheinlich, und damit eine gehoerige Minderrendite gegenueber privaten ETF-Depots, die das flexibler handhaben und zB staerker ins Risiko gehen koennen.
        Dass das AVD viel besser als Riester und Versicherungsloesungen sein kann, ist keine Frage!
        Lediglich fuer erfahrene, disziplinierte, aktienmarktorientierte Anleger wird es sich finanziell kaum rechnen (Opportunitaetskosten).
        LG Joerg

        Antworten
        • Hallo Jörg,

          leider kann ich dir auf den anderen Kommentar nicht antworten – daher hier auf beide:

          „Und genau dieses kleine Pleiterisiko (vermutlich schon die Angst vor laecherlich kleinen Auszahlungsraten und deren akkumulierte, niedrige Gesamtsumme bis 85) wird dafuer sorgen, dass kein Broker/Versicherung das anzubieten wagt.“
          Das ist Spekulation – bisher gibt es keine konkreten Produkte. Gesetzlich nötig ist es für Nicht-Standard-Produkte nicht.
          Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass insbesondere die Neo-Broker dieses Produktparadigma durchbrechen. (Aber das ist auch nur eine Spekulation 😉 )

          „Deshalb sind verpflichtende Umschichtungen vor Auszahlungsbeginn und eine moderate Aktienquote in der Auszahlungsphase sehr wahrscheinlich, und damit eine gehoerige Minderrendite gegenueber privaten ETF-Depots, die das flexibler handhaben und zB staerker ins Risiko gehen koennen.“
          Warum sollte ein Broker diese Wahl nicht anbieten? Gerade Neo-Broker haben doch viele Kunden, die Selbstentscheider sind und das AVD nicht als Basisabsicherung, sondern als Zusatzeinkommen sehen.
          Im Übrigen muss man die Auszahlung des Entnahmeplans ja auch nicht ausgeben.

          „Lediglich fuer erfahrene, disziplinierte, aktienmarktorientierte Anleger wird es sich finanziell kaum rechnen“
          Das stimmt nur, wenn man unterstellt, dass es keinen Anbieter gibt, der ein echtes freies Produkt für Selbstentscheider anbietet.

          „a) einen Anteil in Rentenfonds anzulegen (das ist konform mit dem AVD-Gesetz) “
          Für das Standardprodukt, ja. Für Nicht-Standard-Produkte ist es möglich, aber nicht verpflichtend.

          „b) eine dynamische Entnahmeregel (stark schwankende Auszahlraten) zu erlauben, damit eine Auszahlungsdauer bis mind 85 gewaehrleistet wird (das ist mit der im Gesetz gewaehlten Entnahmeregel schwer zu garantieren).“
          Es ist mathematisch zu 100 % sicher, dass das Depot bis 85 reicht. Auch wenn man das mit dem Risiko stark schwankender und ggf. sinkender Auszahlungen erkauft.

          „Wir koennen einfach auf die ersten konkreten Produkte warten, dann brauchen wir nicht ueber Spekulationen zu streiten?“
          Auf jeden Fall – ich bin extrem gespannt und neugierig. Für meine Generation ist dieses Produkt in jedem Fall ein Gamechanger.

          Beste Grüße
          JoE

          Antworten
    • … sehr gunte Anmerkung. Nur: besser so „… besser als die MEISTEN Versicherungen und besser als alle Riester“. Es gibt tatsächlich Versicherungen in der Minderheit, die besser sind.

      Antworten
      • Lieber , Ihrer Anmerkung würde ich gerne nachgehen…
        Denn man soll ja nicht alles kritisieren, nur weil 99% kritikwürdig sind 😊
        Bitte mailen Sie mir mal die „Minderheit, die besser ist“, damit ich sie prüfen kann.
        Nicht dass ich diese dann öffentlich bewerben würde, aber ich würde mein Urteil stärker differenzieren.
        Dazu habe ich bislang aber keinen Anlass.
        Vielen Dank und herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

        Antworten
    • Liebe/-r Su,

      nein. Wir werden – im Rahmen unserer Mitgliederberatung – zu den angebotenen Produkten beraten (wenn es sie dann gibt). Das Standarddepot ist aber nicht für den Einzelfall nicht die ideale – und u. U. auch nicht die optimale – Wahl. Dazu ist aber eine vergleichende Gegenüberstellung mit der Alternative nötig – und dazu zählen auch z. B. ungeförderte Sparpläne (wie es sie jetzt schon gibt). Diese können u. U. vorteilhafter sein als geförderte Produkte. Wir müssen also abwarten.

      Antworten
  4. Sehr geehrte Damen und Herren,
    gibt es eigentlich schon Informationen, wann mit konkreten Angeboten für das Altersvorsorgedepot zu rechnen ist?
    Mich interessiert insbesondere die Überführung einer vorhandenen Riesterrente in das Altersvorsorgedepot.
    FG
    H.

    Antworten
    • Liebe/-r H.,

      zum Jahreswechsel werden – so wie es jetzt aussieht – die ersten Angebote platziert. Für die Förderung gilt aber, dass bis Ende 2027 der förderfähige Beitrag geflossen sein muss. Mit dem Abschluss kann man also durchaus bis Dezember 2027 warten (wenn es um die Förderung geht).

      FG
      Constantin

      Antworten
      • Hallo Constantin, vielen Dank für die Info. Dann habe ich noch etwas Geduld. Ich hoffe auf den Wegfall des Kontrahentenrisikos und den Wechsel ins Sondervermögen. Die zeitweise angeschlagenen Versicherungen machen mir Sorgen. Da bietet das AVD hoffentlich einen soliden Ausweg.
        FG
        H.

        Antworten
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