Altersvorsorgedepot, Frühstartrente und gesetzliche Kapitalrente: Teil 2
Fehlende Bausteine, denkbare Lösungen und kaum wiederkehrende Chancen
Teil 1 hat Altersvorsorgedepot, Frühstartrente und Kapitalrente konzeptionell einsortiert (siehe Reform der Alterssicherung).
In Teil 2 geht es nun um die Lücken zwischen den drei Modulen, um die hierzu vorliegenden Empfehlungen der Alterssicherungskommission sowie um die politischen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.
Sämtliche Konzepte, Empfehlungen und Gesetzentwürfe für die Reform der Alterssicherung haben zwei zwingende Voraussetzungen:
– Konsens innerhalb der Bundesregierung und
– parlamentarische Mehrheiten.
Dabei können vier unterschiedliche Hürden bestehen:
1) Im „einfachen“ Fall genügt eine Rechtsverordnung der Bundesregierung oder dem Bundesministerium der Finanzen. Für die Verordnung zum öffentlich angebotenen Standarddepot und für die Verordnung über zulässige Kostenarten und Kostenformen ist der Erlass jeweils ohne Zustimmung des Bundesrates vorgesehen. Das bedeutet politisch: Innerhalb der Bundesregierung ist dazu ein Konsens nötig.
2) Der „weniger einfache“ Fall erfordert eine Mehrheit im Deutschen Bundestag. Politisch dürfte die Bundesregierung hierfür grundsätzlich auf die Unterstützung der sie tragenden Fraktionen von CDU/CSU und SPD angewiesen sein.
3) Im „schwierigeren“ Fall ist eine Mehrheit im Deutschen Bundestag und Bundesrat nötig (dies kann insbesondere bei bestimmten steuerrechtlichen Regelungen der Fall sein); die Bundesländer mit ausschließlicher CDU- und SPD-Regierungsbeteiligung haben im Bundesrat keine Mehrheit.
4) Im „schwierigsten“ Fall – für eine Grundgesetzänderung – ist eine Zweidrittel-Mehrheit im Deutschen Bundestag und Bundesrat nötig. CDU/CSU und SPD sind davon nicht nur im Bundesrat, sondern auch im Deutschen Bundestag weit entfernt.
Für die Frage, welche Vorhaben für die Reform der Alterssicherung wie umgesetzt werden, ist daher entscheidend, welche dieser Hürden sie zu überspringen haben – die Antwort fällt je Baustein anders aus.
Gesetzliche Kapitalrente: wie sie (nicht) funktionieren soll

Die Empfehlung der Alterssicherungskommission zur gesetzlichen Kapitalrente ist Teil eines Gesamtkatalogs von 33 Empfehlungen. Die Kommission hat angemahnt, die Empfehlungen als Gesamtpaket umzusetzen. Auch die Bundesregierung hat mehrfach in ausgeprägter Deutlichkeit erklärt, die Empfehlungen vollständig umzusetzen.
Konkret empfiehlt die Kommission, die umlagefinanzierte Rentenversicherung um eine obligatorische kapitalgedeckte Komponente zu ergänzen (Empfehlung 28).
Für alle Beitragszahlenden sollen individuelle Kapitalkonten eingerichtet werden, finanziert über einen paritätisch getragenen zusätzlichen Beitragssatz von 2%, eingeführt in jährlichen Schritten von 0,5 Prozentpunkten für alle Altersgruppen, idealerweise ab 2028.
Der Einzug soll über das bestehende Meldeverfahren der Arbeitgeber erfolgen.
Verwaltung und Anlage sollen nach dem Vorbild der schwedischen „Prämienrente“ zentral erfolgen: über einen öffentlichen, international wettbewerbsfähigen Fonds, für den die Kommission beispielhaft den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) nennt, bei angestrebten jährlichen Kosten von höchstens 0,1% (des gebildeten Kapitals).[1]
Wer dort nicht einzahlen möchte, soll aus einer begrenzten Zahl zertifizierter Fonds wählen können.
Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Umlagerente als lebenslange Altersrente.
Ebenso relevant ist, wie die Kapitalrente gemäß der Kommissionsempfehlungen nicht funktionieren soll bzw. darf. Sie ist keine kollektive Rücklage, sondern eine individuelle Zurechnung: Was auf dem Kapitalkonto ausgewiesen ist, ist dem einzelnen Versicherten zugeordnet.
Zugleich stellt die Kommission klar, dass diese Konten nicht mit Bankkonten oder Wertpapierdepots gleichzusetzen sind – sie können nicht kapitalisiert oder vererbt werden, weil es sich um Sozialversicherung mit kollektivem Risikoausgleich handelt und die Auszahlung als lebenslange Altersrente vorgesehen ist.
Nach der Kommissionsempfehlung soll die Kapitalanlage weder haushaltspolitisch zweckentfremdet noch durch fiskal-, industrie- oder strukturpolitische Anlagevorgaben gesteuert werden: Die Kommission verlangt eine breite Streuung über Einzelanlagen, Anlageklassen, Branchen und Länder, stellt Renditeorientierung in den Vordergrund und möchte politische Anlagefestlegungen sowie den Ausschluss von Ländern oder Branchen ausschließen; Investitionen, die – nach festzulegenden Kriterien – als „unethisch“ eingestuft werden, sollen nach sorgfältiger Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden können.
Bedingung für Akzeptanz ist nach Empfehlung 27 eine verlässliche Organisation mit verantwortungsvoller, transparenter Governance[2].
Die Kommission sieht das politische Zugriffsproblem und benennt es deutlich: Das angelegte Kapital muss vor einer politischen Zweckentfremdung geschützt werden, die Anlageentscheidungen unabhängig von politischer Einflussnahme erfolgen und ein professioneller Anlageausschuss mit externen Fachleuten besetzt werden.
Offen bleibt das Instrument: Wie dieser Schutz rechtlich gesichert wird, sagen die Empfehlungen nicht; auch der Träger ist nicht bestimmt, der KENFO wird lediglich als Beispiel genannt.
Dass das Problem des rechtlichen Schutzes nicht nur theoretisch besteht, zeigen unsere Erfahrungen in Deutschland:
In den von der Bundesbank verwalteten Pflegevorsorgefonds sollte seit 2015 der Ertrag aus 0,1 Beitragssatzpunkten fließen; 2023 wurde die Zuführung auf das Folgejahr verschoben und mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 für 2024 bis 2027 von 1,7 auf 0,7 Milliarden Euro jährlich abgesenkt.
Bei den Versorgungsrücklagen von Bundesländern (für Beamtenpensionen) findet sich ein ähnliches Muster: In Schleswig-Holstein wurde die Zuführung zum Versorgungsfonds 2024 teilweise und 2025 bis 2027 vollständig ausgesetzt, für 2026 ist eine Entnahme von 300 Millionen Euro vorgesehen; ein Grundstock von 641,1 Mio. Euro soll erhalten bleiben. Der Zweck war jeweils gesetzlich festgelegt – und wurde jeweils durch Gesetz geändert. Weitere Beispiele in der Fußnote.[3]
Dass institutionelle Distanz zur Politik allein nicht trägt, zeigen auch andere Politikfelder, so z.B. der Mindestlohn: 2015 wurde der Beschluss über seine Höhe bewusst einer Kommission der Sozialpartner übertragen (die Umsetzung erfolgt per Rechtsverordnung der Bundesregierung), 2022 nahm der Gesetzgeber die Anpassung dann selbst vor. Das Modell blieb bestehen, seine Politikferne wurde aber vom Deutschen Bundestag durchbrochen.
Was einfachgesetzlich geregelt ist, kann einfachgesetzlich geändert werden. Ein einfachgesetzlicher Schutz kann einen späteren Gesetzgeber nicht in gleicher Weise binden wie eine verfassungsrechtliche Regelung.
Eine zusätzliche Verankerung im Grundgesetz könnte deshalb den institutionellen Schutz gegenüber einfachen Gesetzesänderungen verstärken – vergleichbar der Währungsverfassung, in der Artikel 88 Satz 2 Grundgesetz die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und ihre Bindung an das Ziel der Preisstabilität verankert. Das bleibt allerdings eine Idealposition und damit eine abstrakte Forderung, weil dafür Zweidrittelmehrheiten nötig wären, die aktuell nicht realistisch sind.
Die Erfahrungen mit Sondervermögen in Deutschland und die Deutlichkeit der Kommission zeigen aber, dass die politischen Risiken nicht zu unterschätzen sind.
Altersvorsorgedepot: Was entschieden und beschlossen ist – und was nicht

Wie in Teil 1 erläutert, steht die Zertifizierung der Produkte noch aus; die Regelungen der zulässigen Kostenarten und -formen sowie Berechnungsvorgaben müssen noch per Rechtsverordnung erfolgen. Entsprechend liegen noch keine konkreten Informationen für – ab 1. Januar 2027 – angebotene Produkte vor.
Ein weiterer Punkt ist entschieden und beschlossen, aber (noch?) nicht umgesetzt: das Standarddepot eines öffentlich-rechtlichen Trägers. Es wurde im parlamentarischen Verfahren ergänzt – und zwar nicht als zwingendes Angebot, sondern als Ermächtigung: Es besteht für die Bundesregierung die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung einen von einem öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrag umzusetzen (nach dem neuen §1 Absatz 1e Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, siehe Bundesgesetzblatt, Seite 14); es gelten dieselben Vorgaben wie für private Altersvorsorgedepots.
Nicht entschieden ist alles Übrige: Ob – und wenn ja, wann – die Bundesregierung diese Möglichkeit nutzen wird; wer dann Träger wird, ist offen – v.a. wer dazu in der Lage ist (denn nach der Gesetzesbegründung soll sich das Angebot samt Verwaltung selbst tragen).
Bislang gibt es keine konkreten Anzeichen für ein öffentlich-rechtliches Standarddepot zum Start der neuen geförderten Altersvorsorgeverträge am 1. Januar 2027: Trägerauswahl, Verordnungsverfahren, Zertifizierung und Aufbau der Verwaltung (v.a. für die Kundenbetreuung) sind mehrere Schritte, die in einem sehr engen Zeitfenster abgeschlossen sein müssen.
Ein zeitlicher Verzug kann aber sinnvoll sein, weil die Kommission für das öffentlich-rechtliche Standarddepot weitergehende Funktionen vorschlägt, wie die folgenden Abschnitte zeigen.
Frühstartrente: von der Bundesregierung beschlossen – ohne Berücksichtigung der Kommissionsempfehlungen

Bislang hat die Bundesregierung die Empfehlung der Alterssicherungskommission für die Frühstartrente nicht berücksichtigt. Eine weitergehende Ausführung dazu finden Sie hier: Stellungnahme des Bund der Versicherten e. V. (BdV) zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente.
Die Kommission hält den vorgeschlagenen Regelungen im Gesetzentwurf (siehe Teil 1) eine andere Systematik entgegen. In Empfehlung 31 schlägt sie vor, die Frühstartrente mit der gesetzlichen Kapitalrente zu verzahnen, um Synergien bei Kontenführung und Kapitalanlage sowie eine lange Ansparphase zu ermöglichen.
Konkret soll jedes Kind mit dem sechsten Lebensjahr ein individuelles Kapitalkonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten; Eltern könnten das Kapital für ein Altersvorsorgedepot abrufen oder den öffentlichen Fonds wählen. Wird nichts abgerufen, käme eine Überführung in die Kapitalrente mit 18 Jahren in Betracht – für eine Übergangsphase mit weiterhin möglichem Abruf nennt die Kommission beispielhaft die Spanne zwischen 18 und 25 Jahren.
Der Kommissionsvorschlag verschiebt den Ausgangspunkt gegenüber dem Regierungsmodell: Zunächst soll ein individuelles Kapitalkonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen; für die weitere Kapitalanlage beziehungsweise den Abruf in ein privates Altersvorsorgedepot werden Wahlmöglichkeiten vorgesehen.
Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen – soweit erkennbar, ohne die Empfehlung der Alterssicherungskommission aufzugreifen. Ein individuelles Kapitalkonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommt darin nicht vor; es bleibt bei privaten Verträgen und der Bundesbank-Auffanglösung.
Änderungen im Sinne der Kommission müssten im parlamentarischen Verfahren erfolgen – und sie betreffen die Architektur: Empfänger der Beträge, Auffanglösung (Bundesbankanlage, Anbindung an gesetzliche Kapitalrente), Verfallsregeln und Schnittstelle zu den zertifizierten Altersvorsorgeverträgen.
Betriebliche Altersversorgung (bAV): die Tarifpartner müssen liefern

Empfehlungen für Schicht 2 als Betriebsrente sind in den Empfehlungen der Alterssicherungskommission eher zurückhaltend formuliert. Die Kommission regt einen „Sozialpartnerdialog“ an (Empfehlung 29) – mit dem Ziel, eine „annähernd flächendeckende Verbreitung der bAV“ anzustreben und die „von den Sozialpartnern erarbeiteten Maßnahmen in ein Gesetzgebungsverfahren zu überführen“.
Ein möglicher Grund für diese Zurückhaltung dürfte zum einen die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie sein. Und zum anderen spielt die bAV eine wichtige Rolle bei Tarifverhandlungen; diese Verhandlungsmasse über Empfehlungen für gesetzliche Regelungen einzuschränken, würde die politische Anschlussfähigkeit erschweren und den Gesamtkatalog der Empfehlungen gefährden.
Verzahnung über die Schichten: was daraus folgen kann(!)
Die Verzahnung ist im Bericht konkreter angelegt, als es die Kurzfassung der Empfehlung 31 vermuten lässt. Sie hat drei Ansatzpunkte:
- die Kontenführung – ein individuelles Kapitalkonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem sechsten Lebensjahr;
- die Kapitalanlage – der Prüfauftrag, den öffentlichen Fonds der Kapitalrente zugleich als Vehikel für das öffentlich-rechtliche Standarddepot zu nutzen;
- der Arbeitgeberkanal – Zahlungen von Arbeitgebern auf private Altersvorsorgedepots ihrer Beschäftigten, im Sozialpartnerdialog zu prüfen.
Aus den ersten zwei Ansatzpunkten folgt zunächst zweierlei unmittelbar:
Doppelstrukturen bei Konten und Auffanglösung sind zu vermeiden, und die Synergien liegen in Kontenführung und Kapitalanlage.
Ein Bauplan folgt daraus nicht; er lässt sich aber aus zwei Vorgaben ableiten:
– der Einordnung der Kapitalrente als Sozialversicherung mit kollektivem Risikoausgleich und
– dem Gebot, das Kapital vor Zweckentfremdung zu schützen.
Aus diesen Vorgaben lässt sich als eine mögliche Umsetzungsvariante folgendes Stufenmodell entwickeln:
Erste Stufe: Das Frühstartrentengesetz wird begrenzt auf Regelungen zu Anspruch und Förderhöhe sowie die kollektive Anlage bei der Deutschen Bundesbank – ausdrücklich als Provisorium, in das die Mittel eingezahlt werden, bis die Kapitalrente steht. Die Festlegung auf Standarddepot-Verträge als einzigen individuellen Weg und die altersgebundene Verfallsregel entfielen zunächst; beides würde erst mit der Zielarchitektur entschieden. Das entspricht der Mahnung der Kommission, die Verzahnung zeitnah zu klären, statt sie durch ein fortgeschrittenes Verfahren zu erschweren.
Zweite Stufe: Mit Errichtung der Kapitalrente – nach dem Kommissionsvorschlag ab 2028 – wird der Bestand der Bundesbank-Anlage in deren Kapitalanlage überführt und diese um zwei Abteilungen erweitert: eine Abteilung Frühstartrente, die die individuellen Konten ab dem sechsten Lebensjahr als Voreinstellung führt, während der Abruf in einen privaten Altersvorsorgevertrag als Opt-out möglich bleibt; eine Abteilung Standarddepot für das öffentlich-rechtliche Angebot, das die Kommission zur Prüfung gestellt hat.
Die Trennung von Frühstartrente und Kapitalrente ist kein Formalismus, sondern Bedingung für die verursachungsgerechte Kostenzuordnung. Zulagenbuchung, Zuzahlungen, schwankende Einzahlungen, Teilentnahmen, Kündigungen, Anbieterwechsel und förderschädliche Verwendung erzeugen Verwaltungsaufwand, den die gesetzliche Kapitalrente nicht kennt.
Würde dieser Aufwand dem gemeinsamen Anlagevermögen zugerechnet, zahlten die Pflichtversicherten in Schicht 1 für Vorgänge der geförderten Privatvorsorge in Schicht 2.[4]
Aus dem dritten Ansatzpunkt folgt die Empfehlung mittelbar: Die beitragsproportionale Zulagenförderung für private Altersvorsorgedepot-Verträge kann(!) gegenüber der bAV-Entgeltumwandlung vorteilhaft für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sein. Die bAV-Entgeltumwandlung ist bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei, und bis 4% sozialversicherungsfrei. Selbst mit dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von grundsätzlich 15%[5] sind Fallgruppen denkbar, für die die Zulagen in Höhe von 50% beziehungsweise 25% für Eigenbeiträge auf Altersvorsorgedepots die bessere Alternative sind – v.a. unter Berücksichtigung der GKV-Verbeitragung der Versorgungsleistung (für Kranken- und Pflegeversicherung). Folgerichtig empfiehlt die Kommission, Altersvorsorgedepots für Arbeitgebereinzahlungen zu öffnen.
Politische Hürden
Noch ist unklar, wie die Bundesregierung die Empfehlungen in Gesetzestexte überführt und wo der Bundesrat zustimmen muss:
– leistungsrechtliche Änderungen im Rentenrecht sind typischerweise nicht zustimmungsbedürftig,
– steuerrechtliche Teile und Regelungen mit Kostenfolgen für Länder und Kommunen dagegen schon.
Weitergehende Regelungen, die eine Grundgesetzänderung erfordern, sind nicht erwartbar, solange die erforderlichen Mehrheiten nicht erreichbar sind.
Deutlich erkennbar ist, dass in allen regierungstragenden Parteien (CDU, CSU, SPD) Widerstand mobilisiert wird (in den Oppositionsparteien und -fraktionen ohnehin) – vor allem dort, wo in den nächsten Monaten Landtagswahlen anstehen. Ministerpräsidentinnen und -präsidenten sowie Spitzenkandidatinnen und -kandidaten für die anstehenden Landtagswahlen in Ostdeutschland haben erklärt, Empfehlungen der Alterssicherungskommission abzulehnen. Die Konfliktlinien liegen bei den „Minijobs“ (v.a. für die CSU in Bayern) und der „Rente mit 63“.[6]
Für die Mehrheitsfindung folgt daraus zweierlei:
Erstens ist das Paketargument die entscheidende Klammer: Die Kommission betont ihre Vorschläge als gemeinsam umzusetzendes Gesamtkonzept, der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD sagte am 2. Juli 2026 zu, alle 33 Empfehlungen zügig umzusetzen, das Verfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein.
Politisch soll also gelten: „ganz oder gar nicht“.
Zweitens genügen kleine Gruppen, um ein solches Paket aufzuhalten – vor allem, wenn Bundesländer mit ausschließlicher CDU- und SPD-Regierungsbeteiligung ohnehin keine Mehrheit im Bundesrat haben und darüber hinaus mehrere CDU- und SPD-regierten Bundesländer bei einer erforderlichen Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats ein Gesetz ablehnen. Und auch eine Mehrheit im Deutschen Bundestag ist gefährdet, wenn Bundestagsabgeordnete im Zweifelsfall im Sinne ihrer Landesverbände und gegen die Bundesregierung stimmen.
Die Frage nach dem „ganz oder gar nicht“ wäre dann mit einem „gar nicht“ beantwortet.
Ausblick
Aus heutiger Sicht könnte die laufende Wahlperiode ein durchaus günstiges Zeitfenster für eine relativ umfassende Reform bieten. Ob nach der nächsten Bundestagswahl – voraussichtlich in 2029 – „günstigere“ Mehrheiten bestehen werden, ist ungewiss.
Wenn es dagegen nicht gelingt, würden wir mit dem verbleiben, was wir bis jetzt haben (vgl. Teil 1) mit diesen Folgen:
Versierte Sparer mit ausgeprägter Finanzkompetenz werden ungeförderte Schicht-3-Produkte mit der geförderten Schicht-2-Produktwelt vergleichen (siehe Abbildung Schicht-Modell in Teil 1) und individuell kombinieren und optimieren können. Gleiches gilt für diese Gruppe, wenn es darum geht, die 10 Euro für die Frühstartrente ihrer Kinder „mitzunehmen“.
Welche wettbewerbliche Relevanz dann die Standarddepot-Verträge haben werden, ist offen. Der 1,0-%-Deckel begrenzt Effektivkosten, macht das Standarddepot aber nicht automatisch zu einem günstigsten Produkt.
Bei Ausschöpfung des Effektivkostendeckels von 1,0% können Standarddepots gegenüber kostengünstigen ungeförderten Fondssparplänen erhebliche Kostennachteile aufweisen. Für einen individuellen Gesamtvergleich ist dann entscheidend, ob und in welchem Umfang insbesondere Zulagen, steuerliche Effekte und Produktkosten diese Kostennachteile kompensieren können und wie die unterschiedlichen Verfügungs- und Auszahlungsbedingungen persönlich zu bewerten sind.
Dies gilt auch für geförderte Altersvorsorgedepot-Verträge, die nicht unter das „Standarddepot“ fallen.
Für Verbraucher, die entscheidungswillig, aber von dem aktuellen Marktangebot überfordert sind, können die Standarddepot-Verträge dann eine praktikable und vorteilhafte Variante sein, wenn sie als Alternative zu – geförderten und ungeförderten – Produkten mit höherer Kostenbelastung (wie bestimmte Fondspolicen oder Sparplänen mit aktiv gemanagten Fonds) funktionieren.
Es ist aber fraglich, ob ein freiwilliger Standarddepot-Vertrag diejenigen Verbrauchergruppen erreicht, die bislang keine freiwillige kapitalgedeckte Altersvorsorge betreiben. Die Alternative des kapitalgedeckten Obligatoriums – über die gesetzliche Kapitalrente in Schicht 1 – würde dieses Zugangsproblem strukturell anders lösen.
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[1] Diese Kostenart „in Prozent des gebildeten Kapitals“ ist nicht zu verwechseln mit der Kostenart der „Effektivkosten“ (die für das Standarddepot auf 1% p.a. gedeckelt ist).
[2] Governance bezeichnet hier die institutionellen Regeln und Verfahren für Leitung, Kontrolle, Verantwortungszuweisung, Transparenz und Rechenschaft der mit der Kapitalanlage betrauten Organisation.
[3] In Brandenburg zeigt sich dasselbe Muster: Nach der am 1. Juli 2026 mitgeteilten Planung sollen Entnahmen aus dem Versorgungsfonds ermöglicht werden, um Mehrbelastungen aus Besoldungserhöhungen und möglichen Nachzahlungen zu finanzieren. In Niedersachsen wurde 2010 die Zuführung eingestellt und die gebildete Rücklage von rund 550 Millionen Euro zur kurzfristigen Haushaltskonsolidierung aufgelöst.
[4] Eine Belastung der Beitragsmittel der gesetzlichen Kapitalrente mit eindeutig der privaten Vorsorge zuzurechnenden Verwaltungskosten würde erhebliche zweckbindungsrechtliche Fragen aufwerfen und sollte durch eine transparente, verursachungsgerechte Kostenzuordnung ausgeschlossen werden. Um eine sachfremde Belastung der Kapitalrente zu vermeiden, wäre jedenfalls sicherzustellen, dass sämtliche Verwaltungs- und Vertriebskosten der verschiedenen Angebote transparent und verursachungsgerecht zugeordnet werden. Eine Möglichkeit hierfür wären organisatorisch beziehungsweise rechnerisch getrennte Abteilungen
[5] Bei den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
[6] v.a. für die CDU in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie die SPD in Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland.
Erschienen am 19. August 2026.
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Lieber Herr Papaspyratos, keine leichte Kost, Ihre Artikel, aber sehr fundiert und erhellend. Vielen vielen Dank für Ihre Arbeit, Val
Sehr geehrter Hr. Papaspyratos,
vielen Dank für diesen ausführlichen Beitrag sowie auch konstruktiv, kritischen Ausblick zur geplanten Reform der Alterssicherung.