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Liebe Leserinnen, liebe Leser, liebe Freundin, lieber Freund,
es gibt wohl nichts, was es nicht gibt. So zum Beispiel auch 100-jährige Anleihen. Man glaubt es kaum: Wer diese erwirbt, ist entweder ein offensiver Zinsspekulant oder einfach nur schlecht informiert.

Die Republik Österreich ist ja immer für eine Überraschung gut. So begab sie im Jahr 2017 eine 100-jährige Anleihe - die im Jahr 2117 fällig wird. Gleich nach der Markteinführung hatte ich diese Anleihe analysiert und vom Kauf abgeraten. Heute ein Update. Und eine Neubewertung für die nächsten 93 Jahre. Nun stellen Sie sich bitte den Ton von ein paar Alphörnern vor... und klicken Sie hier:
hundertjaehrige Österreich-Anleihe friedliche Alm mit Kühen
Hier geht es zum neuen Blogbeitrag:
Hundertjährige Anleihen: nur für extrem optimistische Schildkröten geeignet

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DWS ZAHLT FONDSGEBÜHREN ZURÜCK

Der Bundesgerichtshof (BGH) nennt eine von der DWS verwendete Kostenklausel "intransparent" und daher "unwirksam". Die DWS gehört zur Deutschen Bank und vertreibt aktiv gemanagte Wertpapierfonds. Nun geriet die DWS wegen ihrer Fondskosten in die Schlagzeilen.
Ein Anleger verlangte von der DWS die anteilige Rückzahlung von aus seinem Fondsvermögen entnommenen Vertriebsentgelten. Konkret ging es um „eine als Kostenpauschale bezeichnete Gebühr“, die u.a. „für die Auskehr sogenannter Bestandsprovisionen (Vertriebsfolgeprovisionen), das heißt zur Finanzierung von Leistungen Dritter, etwa von Anlagevermittlern oder Anlageberatern, verwendet“ wird.

Solche sog. "All-in-Fee"-Klauseln, die neben der Vergütung zahlreiche Kosten und Aufwendungen erfassen, verwenden auch andere Fondsanbieter. Vielleicht ist das der Grund, warum die DWS das Urteil des Berufungsgerichts nicht abwarten wollte und dem Anleger die geforderten Fondsgebühren noch vor dem Gerichtstermin zurückzahlte.

Anstatt "All-in-Fee"- empfehle ich schon lange "Clean-Fee"-Produkte. Da kann so etwas nicht passieren.

Hier geht es zum lesenswerten Artikel von Bernd Mikosch auf Fondsprofessionell.de.

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BARGELDOBERGRENZE

In der EU soll ab 2027 eine Obergrenze für Zahlungen mit Münzen und Scheinen gelten. Die Bargeldobergrenze beträgt 10.000 Euro, gilt aber nicht für Zahlungen unter Privatpersonen.
Die einzelnen EU-Länder können auch eine niedrigere Höchstgrenze festlegen. Diese und weitere Regeln sollen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. Eine Obergrenze für das Zahlen mit Bargeld ist nicht zu verwechseln mit den Regelungen, ab wann ein anonymes Barzahlen nicht möglich ist.

Lesen oder hören Sie zu den neuen Regelungen zur EU-Bargeldobergrenze auf Welt.de.

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GEHEN SIE WÄHLEN!

Am Sonntag sind auch Europa-Wahlen. Starke Verbraucherrechte kommen aus Europa:

Datenschutz (DS-GVO), Regulierung von KI (AI-Act), Produktsicherheit von Konsumgütern, Reiserechte, Richtlinien über Preisangaben, Widerrufsrechte, Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln und nicht zuletzt bei der Nutzung von Finanzdienstleistungen (grenzüberschreitende Zahlungsabwicklungen, Entgeltinformationen, Basisinformationsblätter, Einlagensicherung...)

Und derzeit werden Verbraucherkredite neuen Regeln unterworfen. So müssen Anbieter auch bei Kleinstkrediten künftig strengere Vergabekriterien beachten, um die Gefahr der Überschuldung vor allem junger Menschen zu vermindern.
Der Alltag von uns Verbrauchern hier in Deutschland wird zu einem ganz überwiegenden Teil durch Regelungen auf EU-Ebene beeinflusst. Unterschätzen Sie daher bitte die Wichtigkeit der Europa-Wahlen nicht.

Gehen Sie wählen!
Nichtwählen schwächt die Demokratie.

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„Dass Sie mal eine falsche Entscheidung getroffen haben, sollte Sie nicht daran hindern, heute eine richtige Entscheidung zu treffen."

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Damit wünsche ich allen ein gutes Wahlwochenende 🖋️
Herzliche Grüße - Sei kein LeO!
Hartmut Walz
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Prof. Dr. Hartmut Walz | Bliesstr. 1 | 67117 Limburgerhof | Tel.: 06236 / 500 941 | E-Mail: mail(at)hartmutwalz.de
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