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Liebe Leserinnen, liebe Leser, liebe Freundin, lieber Freund,
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die Bunderepublik Deutschland will ab 2024 keine weiteren Bundesanleihen mit Inflationsschutz mehr herausgeben. Ich sehe inflationsindexierte Anleihen ohnehin als eher suboptimales Mittel gegen Inflation.
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Wie kann man das überraschende Aus inflationsindexierter Bundeswertpapiere nun interpretieren? Und wie können Privatanleger darauf reagieren?
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VORAB-BESTEUERUNG VON INVESTMENTFONDS LEBT WIEDER AUF
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Es ist gut möglich, dass Sie sich Anfang 2024 mit der Vorab-Besteuerung Ihrer Investmentfonds konfrontiert sehen. Hatten Sie im Jahr 2023 bei thesaurierenden Fonds Kursgewinne wird 2024 wieder Abgeltungsteuer auf die sog. Vorabpauschale erhoben.
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Erste Voraussetzung ist also, dass der Wert eines von Ihnen gehaltenen Investmentfonds (auch ETF) im Jahr 2023 gestiegen ist. Die Messung erfolgt pro Fonds und nicht auf Depotebene – das heißt, dass Verliererfonds nicht gegen Gewinnerfonds aufgerechnet werden.
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Zweite Voraussetzung ist ein positiver Basiszins, der 2023 wieder gegeben ist und somit zu einer Besteuerung im Jahr 2024 führt. In den beiden Vorjahren erfolgte wegen des negativen Basiszinses nämlich keine Vorab-Besteuerung.
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Betroffen sind Sie nur, wenn Sie thesaurierende (wiederanlegende) Fonds haben oder Ihre Fonds weniger als den jährlich mindestens zu versteuernden Basisertrag ausgeschüttet haben.
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Hintergrund ist, dass der Staat nicht erst zum Zeitpunkt des Verkaufs den Gewinn besteuern möchte, sondern bereits während des Anlageprozesses jährlich pauschal einen Teil davon.
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Wird der thesaurierende Fonds (z.B. ein ETF) später verkauft, erfolgt eine Anrechnung der Vorabpauschalen auf den tatsächlich realisierten Gesamtgewinn. Im Jahr des Verkaufs ist dann also nur noch der Gewinn zu versteuern, der nicht bereits durch die Vorabpauschalen erfasst wurde.
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Wichtig: Die Vorabpauschale ist nicht die Steuer. Sondern sie ist der fiktive Betrag, auf den vom Finanzamt die Steuer (hier also die Abgeltungsteuer) berechnet wird.
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Praktisch heißt das: Ist der Wert eines Fonds in Ihrem Depot von Jahresanfang zu Jahresende 2023 gestiegen, prüft Ihre Depotbank im Januar 2024, ob durch Ausschüttungen bereits eine Mindestbesteuerung der Gewinne erfolgte. Ist dies der Fall, kommt eine Vorabpauschale nicht zur Anwendung.
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Ansonsten wird die Abgeltungsteuer auf die nach dem Investmentsteuergesetz ermittelte Vorabpauschale erhoben. Haben Sie den Fonds erst im Laufe des Jahres 2023 erworben, wird die Vorabpauschale anteilig berechnet. Veräußern Sie den Fonds vor Ablauf des Kalenderjahres wird für dieses Jahr keine Vorabpauschale mehr angesetzt, da es ja zur endgültigen Besteuerung des tatsächlich realisierten Gesamtgewinns kommt. Liegt ein Freistellungsauftrag vor, wird bis zu dessen unausgenutzter Resthöhe ebenfalls keine Vorabpauschale berechnet.
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Haben Sie keinen Freibetrag mehr übrig, jedoch thesaurierende Fonds im Depot, sollte für den Einzug der fälligen Steuer ausreichende Liquidität auf dem Verrechnungskonto Ihres Wertpapierdepots liegen. Mit 45 Euro je 10.000 Euro Fondsanlagebetrag Ihrer thesaurierenden Fonds/ETFs sind Sie auf der sicheren Seite.
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Nun entschuldige ich mich stellvertretend für Politik und Finanzbehörden für dieses hochkomplexe Regelwerk, welches mit den o.g. Ausführungen auch nur grob umrissen ist. π In Kürze wird mein Vorabpauschalen-Blogbeitrag aktualisiert sein.
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