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Vier topaktuelle Neuigkeiten vor der Sommerpause

VIER TOPAKTUELLE NEUIGKEITEN
vor der Sommerpause

Auf vier aktuelle Neuigkeiten sollten Sie trotz der superheißen Temperaturen mit einem kühlen Kopf reagieren. Und danach geht´s in die Sommerpause.

 

Liebe Leserinnen und Leser meines Finanzblogs, vor dem Eintritt in die Sommerpause (mein dreiwöchiges Sommerloch ;-), möchte ich in gewohnt prägnanter Weise über vier aktuelle Entwicklungen berichten. Und damit auch gleich eine Vielzahl von erhaltenen Rückfragen beantworten.*

  1. Verlust der Steuerfreiheit langlaufender Lebens-/Rentenversicherungen bei Widerspruch
  2. Verkauf von ComStage, der ETF-Sparte der Commerzbank
  3. (Zu) wenig positive Überraschungen auf den Finanzmärkten
  4. Landgericht Tübingen: Minuszinsen bei RiesterVerträgen sind zulässig

 

     1.     Nachträgliche Besteuerung von durch Widerspruch rückabgewickelten Versicherungsverträgen?

Im Gastbeitrag von Frau Dr. Brockmann „Lebensversicherungen: Besser widersprechen statt kündigen – So rechnet sich das“ vom 18. Mai 2018 habe ich auf vielfache Nachfrage hin eine Expertin zu Wort kommen lassen, welche die Möglichkeit des sogenannten „Widerspruch-Jokers“ vorstellte.

Viele Bundesbürger versuchen derzeit auf diese Weise die Rückabwicklung von Lebens- oder Rentenversicherungen. Und es gibt auch zahlreiche Erfolgsmitteilungen. Jedoch ist es für eine seriöse Bewertung noch zu früh – zu gering ist die bestehende Stichprobe definitiv abgeschlossener Verfahren – insbesondere im Verhältnis zu den vielen noch schwebenden Prozessen.

Unbedingt berichtenswert erscheint mir in diesem Zusammenhang jedoch eine Information, die ich informell von mehreren Fachexperten unabhängig voneinander zugespielt bekam. Es geht um die steuerliche Behandlung von Erträgen, die aufgrund von Widerspruchsfällen beim Ex-Versicherungsnehmer – also im Zweifel Ihnen – auftreten.

Während bei Kündigung von LV/RV-Altverträgen mit Abschluss vor Jahresende 2004 (diese Verträge sind zwischenzeitlich zwangsläufig über 12 Jahren gelaufen) unproblematisch die Steuerfreiheit der Erträge gilt und bei jüngeren Verträgen zumindest die Hälfte der Erträge steuerfrei bleibt, ist das bei einem Widerspruch – rein formaljuristisch betrachtet – nicht der Fall. Denn die Argumentation beim Widerspruch ist ja gerade, dass aufgrund eines durch den Versicherer verschuldeten juristischen Mangels überhaupt kein gültiger Vertrag zustande gekommen sei. Daher sind alle Leistungen rückabzuwickeln. Und der Versicherer muss darüber hinaus den Ertrag erstatten, den er mit dem vom Kunden erhaltenen Geld erwirtschaftet hat.

Eine Konsequenz dieser Logik könnte sein, dass damit eben auch das mit dem Versicherungsmantel angestrebte Steuerprivileg rückwirkend entfällt (Argumentation wie oben).

Eine belastbare Stellungnahme des Finanzministeriums zu dieser Frage liegt noch nicht vor, dafür aber Gerüchte, dass Versicherer, die Verträge rückabwickeln, die entsprechenden Daten an das Finanzamt des Versicherten melden, wodurch möglicher Weise nicht nur eine Nachversteuerung erfolgt, sondern im schlimmsten Fall eine Buße wegen Steuerhinterziehung droht.

Ein Schalk wer Böses bei solchen Berichten denkt… Es kann gut sein, dass derartige Berichte von der Versicherungswirtschaft oder ihrer Lobby lanciert werden, um den Verbraucher zusätzlich zu verunsichern und damit von weiteren Widersprüchen abzuhalten.

Auf alle Fälle sollten Betroffene diese Thematik ernst nehmen und – rein vorsorglich – erhaltene Entschädigungen aus dem Widerspruch einer Lebens- oder Rentenversicherung beim Finanzamt angeben, um dann die steuerliche Regelung abzuwarten.

Sollten Sie den „Widerspruchsjoker“ noch nicht gezogen, sondern vielmehr bis heute noch gezögert haben, so möchte ich den (zwischenzeitlich von mir sorgfältig geprüften) Hinweis des unabhängigen Beraters Volker Hildebrand (hier sein Gastbeitrag zu einem anderen Thema) aufgreifen und hier weitergeben.

Die Empfehlung von Hildebrand lautet: Auch wenn Sie zum Widerspruch entschlossen sind, sollten Sie zunächst einmal kündigen, da Sie hierdurch keinerlei Nachteil erleiden. Nach der Kündigung und nachdem Sie das hierdurch freigesetzte Geld in Händen halten, ist zu prüfen, wie hoch der über den Rückkaufswert hinaus durch Widerspruch zusätzlich erhältliche Kapitalbetrag ist. Und auf dieser Basis kann die Entscheidung über den Widerspruch dann immer noch erfolgen. Und sehr wahrscheinlich ist bis dahin auch die heikle Frage der Besteuerung geklärt. Also ist ein Zuwarten hinsichtlich des Widerspruchs aus Verbrauchersicht ein kluger Schachzug.

 

     2.     ETF-Anleger horchen auf: ComStage-Tochter der Commerzbank wird nach Frankreich verkauft

ComStage ist vielen Privatanlegern bekannt als die ETF-Marke der Commerzbank (ETFs = börsengehandelte Indexfonds).

Die Commerzbank hat mit der französischen Großbank Société Générale eine Vereinbarung über den Verkauf des Bereichs Equity Markets & Commodities (EMC) getroffen. Dazu gehört auch die ETF-Marke ComStage. Dem Verkauf muss noch verschieden zugestimmt werden. Die Konsequenzen, insbesondere die Übertragung der Portfolios sollen ab Ende 2018 erfolgen.

Hier die Anlegerinformation aufgrund der Vereinbarung zwischen der Commerzbank und Société Générale . Über weitere Entwicklungen will die Commerzbank informieren. Nun ja, vielleicht zukünftig ein bisschen eher, denn über das nun von ihr Veröffentlichte gab es in der Wirtschaftspresse bereits länger schon „Gerüchte“.

Der Verkauf der ETF-Marke ComStage stellt zunächst einmal für die Eigentümer von Comstage-ETFs keine alarmierende Nachricht dar. Denn ihr Eigentum an ComStage ETFs stellt insolvenzsicheres Sondervermögen dar. Die Vermögensanteile werden getrennt vom Vermögen der verwaltenden Fondsgesellschaft bei der beauftragten Depotbank verwahrt. So dass der bloße Übergang des ETF-Emittenten zunächst für den Kunden bedeutungslos ist.

Für Inhaber von ComStage-ETFs wird sich damit vorerst nichts ändern.

Das gilt auch für die zu einem späteren Zeitpunkt geplante Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Kapitalverwaltungsgesellschaft, unter der ComStage ETFs aufgelegt werden, an die SG Group.

Und selbst wenn die Société Générale die Marke ComStage dann auflösen sollte und die ehemaligen Comstage-ETFs unter ihrer Marke Lyxor weiterführt, hat dies aus Anlegersicht keine Bedeutung.

Spannend wird es lediglich dann, wenn die neue Eigentümerin Kosten sparen oder Synergien heben möchte, in dem sie ähnliche ETFs ihres eigenen Altbestands und des von ComStage erworbenen Bestandes zusammenfassen möchte und dabei die ComStage-ETFs aufgelöst bzw. umgewandelt werden. Die steuerlichen Folgen (z. B. KESt auf möglicherweise zwischenzeitlich angefallene Kursgewinne) sind hierbei noch unabsehbar.

Auf alle Fälle ist die richtige Empfehlung für Privatanleger in ComStage-ETFs, dass sie abwarten. Schon wie in meinem Blogbeitrag „Füße stillhalten – Änderung der Besteuerung von Investmentfonds und ETFs“ gilt: vorschneller Verkauf bzw. eigeninitiierter Umtausch bringen keine steuerlichen Vorteile – und im schlechtesten Fall sogar Nachteile. Also die Empfehlung: die Entwicklung weiter verfolgen, aber aktuell nicht handeln.

 

     3.     Zu wenig positive Überraschungen auf den Finanzmärkten

Getreu dem Motto „es gibt nichts, was es nicht gibt“ erstellt und veröffentlicht die Citigroup seit Jahren den Citi Economic Surprise Index (CESI).

Dieser Index zeigt die prozentuale Abweichung zwischen den erwarteten und dann wirklich eingetretenen Zahlen wichtiger Unternehmen (Umsatzwachstum, EBIT-Entwicklung usw.) sowie ganzer Volkswirtschaften (Entwicklung des Bruttosozialproduktes, der Steuereinnahmen, der Arbeitslosenquote usw.).

Der Index liegt über Null, wenn die Anzahl positiver Überraschungen die Anzahl negativer Überraschungen übersteigt und umgekehrt. Ergänzend: Der Index steigt, wenn im Vergleich zum Referenzzeitraum mehr positive Abweichungen auftreten (positive Überraschungen). Umgekehrt fällt er, wenn die relative Anzahl negativer Überraschungen steigt (Enttäuschungen). Einen ähnlichen Ansatz verfolgt übrigens auch der Finanzdatenanbieter Bloomberg mit seiner Kennziffer „Positive Surprise Index“.

So weit so gut – nun aber die aktuelle Auswertung und Interpretation.

Der Citi Economic Surprise Index entwickelte sich vor der Sommerpause negativ – und das obwohl es wenig wirklich schlimme oder schlechte Überraschungen gab. Der Rückgang wird einfach damit erklärt, dass es in der jüngsten Vergangenheit viel zu wenig gute Überraschungen (z. B. Gewinnanhebungen oder nach oben korrigierte Wachstumsprognosen) gab.

Insgesamt also eher ein Vorsichtssignal, welches die Bloglesern/innen aber wenig berührt, da sie als kluge Langfristanleger ohnehin dem Market Timing kritisch gegenüber stehen.

Siehe dazu nochmals den Gastbeitrag von Davor Horvat „Die Frage aller Fragen bei der Geldanlage – Wann ist der richtige Zeitpunkt zum Einstieg?“ sowie meinen Blogbeitrag „Kurze Beine – Die Rückkehr zum Mittelwert bei der Geldanlage, Teil 2“.

 

     4.     Landgericht Tübingen: Minuszinsen bei RiesterVerträgen sind zulässig

Die Unvorteilhaftigkeit der meisten RiesterVerträge ist meinen Buch- und Bloglesern/innen schon länger bekannt. Die extrem seltenen Ausnahmen können über die Misere einer der größten gesellschaftspolitischen Fehlleistungen seit der Gründung der Bundesrepublik nicht hinwegtäuschen.

Vor Neuabschlüssen rate ich grundsätzlich ab. Hilfe bei schon bestehenden RiesterVerträgen kann die Übertragung an einen fairen Onlineanbieter bringen. Schauen Sie nach den Tipps der Verbraucherzentralen, der Stiftung Warentest oder googeln Sie fair riester – da wird Ihnen geholfen, wohl noch das Beste aus Ihren Altverträgen zu machen.

Während jedoch der Schaden meist durch hohe Kosten bei Versicherungs-Riester-Verträgen zustande kommt, die in vielen Fällen die Riester-Förderung bei weitem übertreffen, geht es nun um die Guthabenverzinsung.

Die Nachricht dieses Sommers betrifft ein Urteil des Landgerichts Tübingen, welches die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kreissparkasse Tübingen zurückwies.

Die Kreissparkasse hatte die Grundverzinsung für RiesterVerträge auf minus 0,5% „angepasst“ – was aus Sicht der Bank verständlich ist, da sie ja selbst an die EZB auch negative Zinsen weitergeben muss.

Aus Sicht der RiesterSparer sind es jedoch aktuell schon verrückte Zeiten. Denn wie soll eine sinnvolle Altersvorsorge bei Minuszinsen und gleichzeitiger Inflation denn funktionieren? Die zum Jahresanfang 2018 – natürlich aus Steuergeldern – vorgenommene Anhebung der Riester-Grundförderung von 154 auf 175 Euro pro Jahr kann diesen Schaden nicht einmal ansatzweise kompensieren.

Eine ganz grundlegende Reform der RiesterRente wäre also dringend und vor allem zeitnah erforderlich – sie wird auch in den Koalitionsvereinbarungen genannt.

Nur der Vollständigkeit halber: Schwedische Bürger erhalten für die dortige „Premium-Rente“ – das ist die um zwei Jahre ältere schwedische Variante von Riester – bei gleicher Einzahlung eine bis zum dreifachen höhere Rentenzahlung als bei Riester. Da fällt mir nur ein: „Alter Schwede!“ … und vielleicht ein gutes Sommerreiseziel…

 

Ich wünsche Ihnen eine schöne Sommerpause, ohne die üblichen Tagespflichten und mit möglichst wenig Gedanken an den „schnöden Mammon“.

 

Der Hartmut Walz Finanzblog nimmt auch eine Auszeit und erscheint wieder am 24. August. In alter Frische, Klarheit und Unbestechlichkeit.

Lassen Sie es sich gut gehen und vor allen Dingen:
Seien Sie kein Leo!

Herzliche Grüße
Hartmut Walz
Sei kein LeO!

 

* Wie immer: Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Keine Haftung. Konkrete Anlageempfehlungen sowie Rechts-, Steuer- oder andere Beratung sind damit nicht gegeben.

 

Erschienen am 27. Juli 2018.

Der Hartmut Walz Finanzblog ist unabhängig, kosten- und werbefrei. Ich erhalte für Links und Empfehlungen keinerlei Honorar, Kick-back, Beteiligung o. ä.

 

8 Gedanken zu „Vier topaktuelle Neuigkeiten vor der Sommerpause“

  1. In meinen Augen ist nicht nur dieser Beitrag, sondern der ganze Blog eine „Gute Tat“, die hier in positiver, christlicher Tradition und einem gewissen Pfadfindergeist den Lesern nutzt und nicht nur unter Finanzlaien Schaden abwenden oder begrenzen kann.
    Herzlichen Dank und bitte weiter so!
    Es muss eben nur gelesen, bedacht und umgesetzt werden. Also, damit der Blogger und seine Mitautoren den gerechten Lohn in der Währung unserer Zeit (Reichweite und „likes“) erhalten, kommentieren und fleißig teilen!!!

    Antworten
    • Lieber Christoph L, das ist eine tolle Anerkennung – werde gerade ganz rot 😉
      Vielen Dank!!!
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
  2. Sehr geehrter Herr Professor,
    danke für den jüngsten Blogbeitrag.
    Ihr Tipp mit dem „erst kündigen und dann (vielleicht) später Widerruf erklären, war für mich ein Volltreffer.
    Als fleissige Jurastudentin und dankbare Tochter räume ich nämlich gerade die LeO-Altlasten meiner Eltern auf. Und die Prüfung verschiedener Lebens- und Rentenversicherung offenbarte schlimme Enttäuschungen.
    Wir gehen das nun konsequent an. Ich bin stolz, keine LeO zu sein!
    Viele Grüße Sonja

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Prof. Dr. Hartmut Walz
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